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Aktuell häufigste Fragen:

Die neue Zulagen­förderung­ kommt

Ab 2027: Neue staatliche Zulagen­förderung­ für die Netto-Entgelt­umwand­lung 

Ab 1. Januar 2027 wird die staatliche Förderung für die private Altersvorsorge (bisher: Riester-Rente) neu geregelt. 

Wir werden die neue Zulagenförderung für die Netto-Entgeltumwandlung ebenfalls umsetzen. Bitte beachten Sie, dass bestehende Riester-Verträge nicht automatisch geändert werden.

Natürlich profitieren Sie auch weiterhin von den bewährten Vorteilen der betrieblichen Altersversorgung – egal ob Netto- oder Brutto-Entgeltumwandlung: lebenslange Rentenleistungen, garantierte Verzinsung, Hinterbliebenenversorgung und viel Flexibilität bei der Ausgestaltung.

Frau steckt Münzen in ein Sparschwein
PeopleImages | iStock

Das Wichtigste in Kürze

  • Die EZVK bietet ab 1. Januar 2027 die neue staatliche Zulagen­förderung für die Netto-Entgelt­umwandlung an. Sie können sowohl einen Neuvertrag mit dieser Förderung abschließen als auch – optional – mit Ihrem bereits bestehenden Vertrag in die neue Förderung wechseln. 
  • Welche Förderart für Sie empfehlens­wert ist, hängt von Ihren persönlichen Lebens­umständen ab, zum Beispiel von Ihrem Einkommen, der Anzahl Ihrer Kinder oder der Höhe Ihres Beitrags. Individuelle Beratungen zur neuen Förderung bieten wir voraussichtlich ab Ende des Jahres an.
  • Es besteht für Sie kein unmittelbarer Zeitdruck. Bitte informieren Sie sich vor einem Abschluss oder einem Wechsel in die neue Förder­systematik in aller Ruhe und lassen Sie sich ausführlich von uns beraten.
  • Treffen Sie keine übereilten Entscheidungen: Bei einem Wechsel von der alten in die neue Zulagen­förderung gibt es kein Zurück mehr. Dieser Wechsel gilt auch für alle anderen zulagen­geförderten Verträge.

Ihr Kontakt zu uns

So sieht die neue Förderung im Einzelnen aus

Die Grundidee der Förderung durch staatliche Zulagen und gegebenenfalls Steuervorteile bleibt zwar bestehen, wird jedoch an andere Voraussetzungen geknüpft. Ausschlaggebend ist künftig die Höhe Ihres Beitrags.
 

Grundzulage

  • 50 Prozent Zulage für Beiträge bis 360 Euro jährlich
  • 25 Prozent Zulage für Beiträge von 360,01 Euro bis 1.800 Euro jährlich
  • Maximal 540 Euro Zulage pro Jahr

Kinderzulage

  • 100 Prozent Zulage bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro pro Jahr
  • Maximal 300 Euro pro Kind und Jahr

Berufseinsteigerbonus

  • Einmaliger Bonus von 200 Euro für junge Leute unter 25 Jahren

Mindesteigenbeitrag/Förderhöchstgrenze

  • Mindestens 120 Euro Eigenbeitrag jährlich erforderlich, um Zulagen zu erhalten
  • Maximale Förderung bei einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro

Sonderausgabenabzug

Ggf. zusätzlicher Steuervorteil

Frau auf leuchtend gelbem Hintergrund und Blick in die Ferne mit einem Fernglas

Netto-Entgeltumwandlung im Fokus

Die neue Förderung kann sich auf Ihre betriebliche Altersversorgung auswirken, und zwar dann, wenn Sie bereits Beiträge aus dem Netto-Gehalt zahlen oder zukünftig zahlen möchten, also 

  • bei Netto-Entgeltumwandlung (Riester-Rente) in die freiwillige Versicherung EZVKPlus oder 
  • bei Nutzung von staatlichen Zulagen bei Eigenbeteiligung in der EZVKGrund.

Der Einstieg in die neue Zulagenförderung ist per Antrag frühestens ab dem 1. Januar 2027 möglich. Den Antrag können Sie im Laufe eines Jahres stellen und er gilt rückwirkend für das ganze Jahr. Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten, so dass Sie ohne Zeitdruck für sich die richtige Entscheidung treffen können. 

Alte oder neue Zulagenförderung? Oder etwas ganz anderes?

Die gute Nachricht: Sie sind nicht verpflichtet, irgendetwas an Ihrem bestehenden Vertrag zu verändern. Wenn Sie allerdings eine Änderung wünschen oder ganz neu einsteigen möchten, empfehlen wir Ihnen eine ausführliche Beratung. Denn welche Förderart für Sie am besten geeignet ist, hängt von Ihrer ganz persönlichen Lebenssituation ab.

Grundsätzlich gelten folgende Regelungen:

Für bestehende Verträge:

  • Hier gilt ein Bestandsschutz. Das heißt: Es ändert sich nach dem 1. Januar 2027 nichts. Sie können wie gewohnt in Ihren Vertrag einzahlen und erhalten Ihre Riester-Förderung weiterhin. 
  • Auf Wunsch können Sie die neue Förderung nutzen. Dafür brauchen Sie keine Fristen zu beachten, Sie können also auch zu einem späteren Zeitpunkt wechseln. Allerdings gibt es danach kein Zurück mehr zur alten Riester-Förderung. Auch gilt der Wechsel für alle anderen bestehenden Riester-Verträge.
  • Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit, flexibel von der Netto- in die Brutto-Entgeltumwandlung zu wechseln. Auch die EZVK Unterstützungskasse kann für Sie eine attraktive Option sein, wenn Ihr Arbeitgeber dort Trägerunternehmen ist. Dafür gibt es ebenfalls keine Fristen. Sie profitieren wie gewohnt von den bewährten Vorteilen Ihrer Zusatzversorgung.

Beispiele aus der Praxis

Abschluss bei einem anderen Anbieter

  • Sie haben bereits einen Vertrag mit Riester-Förderung bei der EZVK und schließen ab dem 1. Januar 2027 einen neuen zulagengeförderten Vertrag, beispielsweise ein Altersvorsorgedepot, bei einem beliebigen Anbieter ab. Dann gilt auch für Ihren Bestandsvertrag bei der EZVK die neue Fördersystematik.

 

Wechsel in die neue staatliche Zulagenförderung

  • Sie erklären bei der EZVK oder einem anderen Anbieter einen Wechsel in die neue Fördersystematik. Dann gilt dies für alle zuvor abgeschlossenen,  zulagengeförderten Verträge, unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder private Versicherungen handelt.
Mutter und Tochter sitzen im Zug und schauen gemeinsam aus dem Fenster
miniseries | iStock

Für Neuverträge ab 1. Januar 2027:

Eine Netto-Entgelt­umwand­lung mit staatlicher Zulagen­förderung ist nur noch nach den neuen Förder­regeln möglich. 

Ab diesem Datum können keine Verträge mit der alten Riester-Förderung mehr abgeschlossen werden.

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