Beiträge, Melde- und Zahlungsverkehr
Darmstadt oder Karlsruhe?
Dem Bestand Karlsruhe gehören die Arbeitgeber an, für die früher die KZVK Baden zuständig war bzw. für die sie wäre, wenn es keinen Zusammenschluss der beiden Kassen gegeben hätte. Die betroffenen Einrichtungen fallen unter die Übergangsregelung der §§ 78a ff. der Satzung.
Alle anderen Beteiligten werden dem Bestand Darmstadt zugeordnet. Fragen zur Zuordnung beantworten wir Ihnen gerne.
Hinweise für Beteiligte im Bestand Darmstadt
Im Jahr 2024 beträgt der reguläre Beitragssatz zur EZVKGrund unverändert zum Jahr 2023 6,5 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts…
Hinweise für Beteiligte im Bestand Darmstadt
Für Arbeitgeber, die den verminderten Pflichtbeitrag in Höhe von 4 Prozent leisten, bleibt dieser unverändert.
Die Sonderzahlungen der Stufe 1 und 2 mit je 0,3 Prozent und der Stufe 3 mit 1 Prozent bleiben in unveränderter Höhe bestehen. Über Ihre Zuordnung zu den Sonderzahlungen haben wir Sie mit unserem Schreiben vom August 2016 informiert.
Hinweise für Beteiligte im Bestand Karlsruhe
Im Jahr 2024 erhöht sich der reguläre Beitragssatz zur EZVKGrund von 6,4 Prozent (im Jahr 2023) auf 6,6 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts…
Hinweise für Beteiligte im Bestand Karlsruhe
Seit dem Jahr 2022 können Arbeitgeber den verminderten Pflichtbeitrag von 4 Prozent nutzen. Hierzu ist eine vorherige Abstimmung mit der Beteiligtenbetreuung der EZVK notwendig.
Der Regelsatz der Sonderzahlung beträgt unverändert 1 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für die Übergangsregelungen a und b gelten gesonderte Beitragssätze, die in 2024 um 0,2 Prozent steigen. Über Ihre Zuordnung haben wir Sie mit unserem Schreiben vom Oktober 2020 informiert.
Melde- und Zahlungsverkehr
Als beteiligter Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit uns die Jahresmeldungen auf verschiedenen Wegen zukommen zu lassen.
Sollten Sie das einmal mit uns vereinbarte Verfahren wechseln wollen, z. B. bei einem Wechsel zu einer anderen Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle bzw. zu einem anderen Rechenzentrum oder bei Umstellung des Abrechnungsverfahrens auf eine andere EDV-gestützte Lösung, so teilen Sie uns dies bitte rechtzeitig mit, damit wir das neue Verfahren vor Einsatz prüfen können.
Vorteile und zusätzliche Informationen finden Sie hier.
Mitgliederportal der EZVK
Nutzen Sie die Vorteile unseres Online-Portals zur Vereinfachung und Verbesserung der Meldeprozesse.
Antrag DATÜV-Zulassung
Hier finden Sie den Antrag auf Zulassung zur automatisierten Datenübermittlung.
DATÜV-ZVE-Meldungen
Die Übertragung der Daten erfolgt auf elektronischem Weg. So ist ein reibungsloser Ablauf des Melde- und Zahlungsverkehrs gewährleistet.
Jade – Erfassungsprogramm
Mit unserem Programm Jade bieten wir Ihnen eine weitere Möglichkeit für die elektronische Jahresmeldung. Wir stellen Ihnen die aktuellen Version des Programms ab Ende 2024 wieder zur Verfügung.
Manuelle Meldungen
Wenn Sie nicht die Möglichkeit haben, uns die Jahresmeldungen über einen der drei oben genannten elektronischen Wege zur Verfügung zu stellen, nutzen Sie bitte unseren Meldebogen und lassen uns diesen per Post zukommen.
So vermeiden Sie Fehler im Meldeverkehr
Mit der Jahresabrechnung informieren wir Sie, ob die Jahresmeldungen vollständig bearbeitet werden konnten. Wenn eine Meldung fehlerhaft erfolgt, bitten wir Sie schriftlich vorab um eine Korrektur. Bitte berücksichtigen Sie: Etwaige Bestätigungen Ihrer Datenträger-Austauschstelle bedeuten nicht automatisch, dass die Meldung auch bei uns korrekt verarbeitet werden konnte. Mit unserem Schreiben „Unklare und fehlende Abrechnungsdaten“ fordern wir Jahresmeldungen an, die fehlen oder nicht verarbeitet werden konnten. Dies ist z. B. der Fall, wenn wir eine Jahresmeldung ohne korrespondierende Meldung der Sonderzahlung (VM 18) erhalten oder der gemeldete Versicherungsabschnitt nicht mit der An- oder Abmeldung übereinstimmt.
Rund um die Jahresmeldung
Aktuelles
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Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung in der EZVKGrund
Gemäß BMF-Schreiben vom 12. August 2021 zählen alle im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltenen Finanzierungsanteile, also auch eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers, zu den steuerfreien Beiträgen im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG (Rdnr. 26). Eine individuelle Besteuerung ist allerdings auf Verlangen des Arbeitnehmers durchzuführen (Rdnr. 41). Liegt kein solches Verlangen vor, wäre also auch der Arbeitnehmerbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei zu melden.
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Inflationsausgleich
Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitenden nach § 3 Nr. 11c EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gewähren. Da diese Zahlung steuerfrei ist, unterliegt die Inflationsprämie auch nicht der Beitragspflicht zur Zusatzversorgung.
Besonderheiten Versicherungsmerkmale (VM)
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Krankengeld und Krankengeldzuschuss (VM 15 und VM 18)
Während der Krankheit eines Versicherten besteht zunächst der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung. Während dieser Zeit ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mit VM 15 und VM 18 zu melden.
Besteht während einer Krankheit eines Versicherten Anspruch auf Krankengeldzuschuss (tarifvertragliche Regelung), ist bis zum Ende dieses Anspruchs zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden. Für diese Zeit ist als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Urlaubslohn, z. B. nach § 21 TVöD , zu melden, auf dessen Grundlage dann Beiträge zu entrichten sind (§ 62 Abs. 3 Satz 4 unserer Satzung). Die fiktive Entgeltfortzahlung ist auch dann zu melden, wenn der Krankengeldzuschuss aufgrund der Höhe des Krankengeldes nicht ausgezahlt wird. Dieses fiktive Entgelt bildet die Grundlage für die Beitragszahlungen.Im Regelfall gilt, dass auch bei dem Anspruch auf Krankengeldzuschuss die Eigenbeteiligung gemeldet wird. Sollte es dann zu einer Überzahlung kommen, kann der Arbeitgeber sie gegebenenfalls – je nach arbeitsrechtlicher Regelung – bei Wiederaufnahme der Entgeltzahlungen mit diesen verrechnen.
Zum Zusammenspiel Erwerbsminderungsrente Krankengeldzuschuss siehe “Entgeltsplittung wegen Bezug einer Erwerbsminderungsrente”
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Entgeltsplittung wegen Bezug einer Erwerbsminderungsrente
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer übermittelt in der Regel dem Arbeitgeber den Rentenbescheid für die Gewährung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente. Für den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Tag vor Rentenbeginn und vom Tag des Rentenbeginns bis zum Ende des Jahres hat der Arbeitgeber eine Entgeltsplittung vorzunehmen.
Falls durch den rückwirkenden Rentenbeginn der Erwerbsminderungsrente der Anspruch auf Krankengeldzuschuss verkürzt worden ist, sind bereits gemeldete Versicherungsabschnitte zu berichtigen. Ab Rentenbeginn ist anstelle des Krankengeldzuschusses (fiktives Entgelt) eine Fehlzeit mit dem Versicherungsmerkmal 40 ohne Entgelt zu melden.
Eine Korrektur der Jahresmeldung mit dem Versicherungsmerkmal 47 (Wegfall der Beitragsmonate aufgrund Wegfalls des Entgelts) ist nur dann zu erstellen, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt aufgrund einer Beschäftigung erhalten hat.
Bitte beachten Sie, dass nicht das steuerrechtliche Zufluss Prinzip, sondern das sozialversicherungsrechtliche Aufrollprinzip beim Krankengeldzuschuss anzuwenden ist. Das gilt auch unabhängig von einem Versicherungsfall.
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Arbeit während der Elternzeit (VM 38)
Die Meldung des Mutterschutzes ist mit Versicherungsmerkmal (VM 27) Tag genau zu melden und zwar mit dem fiktiven Entgelt nach § 21 TVÖD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. Für dieses fiktive Entgelt sind keine Beiträge zu leisten. Für die anschließende Elternzeit ist das VM 28 zu melden. Die Anzahl der Kinder, für die Anspruch auf Elternzeit besteht, ist anzugeben.
Besteht während der Elternzeit eine Beschäftigung und das Entgelt liegt unter 500 Euro, erhöht die EZVK die soziale Komponente für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in Elternzeit auf 500 Euro. Eine Neuanmeldung ist nicht erforderlich, weil das Versicherungsverhältnis während der Elternzeit in der Pflichtversicherung fortbesteht. Wenn das Entgelt geringer als 500 Euro ist, wird die Beschäftigung während der Elternzeit mit dem VM 38 gemeldet.
Wichtig ist, dass die Elternzeit mit Beschäftigung (VM 38) manuell gemeldet wird. Maschinelle Meldungen können für diese Fälle nicht verarbeitet werden.
Bitte achten Sie ebenfalls darauf, dass keine Korrekturmeldungen erfolgen, in denen das ursprüngliche VM 38 überschrieben wird und die Sonderzahlung VM 18 mit enthalten ist. Das VM 38 wird nur verwendet, wenn die Arbeit während der Elternzeit einen kompletten Kalendermonat umfasst. Wird die Arbeit im Laufe des Monats wieder aufgenommen, muss das VM 15 verwendet werden. Bei Jahressonderzahlungen (Juni oder November) muss dieses Entgelt parallel zum VM 38 mit dem VM 15 mit Sonderzahlung (VM 18) verwendet werden.
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Altersteilzeit und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (VM 23)
Der Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) gilt nur für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2022 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitverhältnis oder flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2023 begonnen hat. Im kirchlich-diakonischen Bereich kann bei Altersteilzeitverhältnissen, die auf Basis von kollektivrechtlichen Vereinbarungen neu abgeschlossen werden, eine entsprechende Aufstockung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts um das 1,8-Fache auch über den 1. Januar 2023 vereinbart werden.
Das bereits bisher bei Altersteilzeit und einer vereinbarten Aufstockung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts um das 1,8-Fache vorgesehene VM 23 kann
daher sowohl für bereits bestehende als auch für neu abgeschlossene entsprechende Vereinbarungen weiterhin genutzt werden. In allen anderen Altersteilzeitverhältnissen, in denen eine Aufstockung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nicht in Anlehnung an den bisherigen TV FlexAZ
vereinbart wird, ist – unabhängig von dem Aufstockungswert – für die Meldungen das VM 15 anzuwenden.
Korrekte Versicherungsnummern
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Weniger Aufwand durch korrekte Versicherungsnummern
Da wir vermehrt falsche Versicherungsnummern auf den übermittelten Meldungen (Monats- und Jahresmeldungen) erhalten, bitten wir Sie, darauf zu achten, für jede versicherte Person die korrekte Versichertennummer zu verwenden. Damit vermeiden Sie einen hohen Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand sowohl bei Ihnen als auch bei uns.
Oft führen die falsch übermittelten Versicherungsnummern auch zu unserem Anschreiben „Unklare und fehlende Abrechnungsdaten“, das Sie Anfang und Ende März von uns erhalten.
Falls Sie die Versicherungsnummer für Ihre Beschäftigten nicht vorliegen haben, kontaktieren Sie uns bitte. Sie können die Versichertennummern auch der Anlage 2 unserer Jahresabrechnung entnehmen und gegebenenfalls korrekt in Ihrem System hinterlegen.
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Bestand Karlsruhe mit neuen Versicherungsnummern
Im Zuge unserer Umstellung auf ein gemeinsames Bestandsführungssystem haben die Versicherten im Bestand Karlsruhe eine neue achtstellige Versicherungsnummer erhalten (vgl. unser Schreiben „Systemumstellung im Bestand Karlsruhe“ vom Juli 2021).
Beispiel:
- Bisherige Versicherungsnummer: 12345
- Neue Versicherungsnummer: 80012345
Alle ab 2022 neu Versicherten erhalten ebenfalls eine achtstellige Versicherungsnummer, die jedoch im Regelfall mit der führenden „0“ beginnt.
Bitte überprüfen Sie die Versicherungsnummer anhand der Anlage 2 der Jahresabrechnung und übernehmen Sie gegebenenfalls die aktuellen Daten in Ihr System.
Berichtigung von Abmeldungen
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DATÜV-Meldungen bei Abmeldungen und Stornierungen
Bitte beachten Sie, dass Berichtigungen von Abmeldungen laut DATÜV-ZVE-Richtlinie mit dem Meldesatz (41/60) erfasst und an uns übermitteln werden müssen.
Bei der elektronischen Verarbeitung der Meldungen ist uns in letzter Zeit vermehrt aufgefallen, dass wir für bereits abgemeldete Versicherte eine Stornierung der Abmeldung, eine Stornierung der hinterlegten Jahresmeldung für den entsprechenden Zeitraum und eine neue Abmeldung zum gleichen Zeitpunkt wie die stornierte Abmeldung mit anderem Entgelt erhalten.
Dieses Vorgehen ist nicht korrekt und führt zu einem hohem Verwaltungsaufwand. Für Fragen zu Abmeldungen und Stornierungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Hier können Sie die aktuelle DATÜV-ZVE-Richtlinie downloaden.
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Überweisungen der Beitrags- und Sonderzahlungen zur EZVKGrund
Die richtige Zuordnung Ihrer Beitragszahlungen ist nur möglich, wenn der korrekte Buchungsschlüssel verwendet wird. Bitte achten Sie sorgfältig darauf, nur die jeweils zutreffenden Verwendungszwecke – insbesondere die korrekte Abrechnungsstellennummer – zu verwenden.
Die Beitrags- und Sonderzahlungen zur Pflichtversicherung leisten Sie bitte auf unser Konto bei der Evangelischen Bank eG, Kassel:
- BIC: GENODEF1EK1
- IBAN: DE34 5206 0410 0004 8001 17
Verwendungszweck
Laufender Monatsbeitrag, z. B. Januar 2024
123456-AS-BS-113020-012024
Zahlungen für Vorjahre, z. B. im Januar 2024 für Dezember 2023
123456-AS-BS-113021-122023
Hinweise:
Für Zinszahlungen verwenden Sie den im Anschreiben angegebenen Buchungsschlüssel und zahlen Sie die Zinsen getrennt von den Beiträgen (z. B. bei Nachmeldungen).
Für Zahlungen der ZGASt, die für mehrere Einrichtungen oder Abrechnungsstellen eine Sammelzahlung in einer Summe an uns überweisen, gelten eigene Verwendungszwecke.
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Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
Nähere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zu den Anwendungsmöglichkeiten der steuerlichen Fördermöglichkeiten im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge befinden sich im aktualisierten BMF – Schreiben zur betrieblichen Altersvorsorge vom 12. August 2021 und vom 18. März 2022.
Wichtige Kennzahlen zur Bildung des Buchungsschlüssels
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Einzahler
Seit dem 1. Januar 2011 können Beschäftigte an den Pflichtbeiträgen für die EZVKGrund beteiligt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelung (z. B. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag). Die Höhe der Eigenbeteiligung kann bis zur Hälfte des Pflichtbeitrags betragen (§ 61 Abs. 2 der Satzung).
Schuldner sowohl des Arbeitgeberanteils als auch des Eigenanteils der Beschäftigten ist der Beteiligte (§ 61 Abs. 1 der Satzung). Aus diesem Grund wird der gesamte Pflichtbeitrag (also Arbeitgeberanteil und Eigenbeteiligung) in der Regel in einer Summe gezahlt.Einzahler 01
Arbeitgeber
Einzahler 03
Arbeitgeber (Beteiligter) für Eigenbeteiligungen von Mitarbeitern ab 01.01.2011
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Versicherungsmerkmal - VM Pflichtversicherung
VM 15
Pflichtbeitrag gem. § 62 der Satzung für den Bestand Darmstadt
Pflichtbeitrag gem. § 78 d Abs. 1 der Satzung für den Bestand Karlsruhe
Anzugeben ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt
VM 17
zusätzlicher Beitrag gem. § 76 der Satzung (der zusätzliche Pflichtbeitrag ist weiterhin zu melden, wenn dieser am 31.12.2001 und am 01.01.2002 gezahlt wurde und das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht)
VM 18
Sonderzahlung gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 b) EstG
VM 23
Beginn einer Altersteilzeit gem. § 62 Abs. 4 der Satzung mit einer Aufstockung um das 1,8-fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge
VM 27
Mutterschutzzeit ab 01.01.2012 gem. § 35 Abs. 1 S. 5 der Satzung mit einer fiktiven Entgeltfortzahlung (und Tag genau)
VM 28
Elternzeit gem. § 35 Abs. 1 der Satzung
VM 38
Entgelt aus Beschäftigung während Elternzeit mit einem mtl. zvE bis max. 500 Euro (bei einem Kind für das Anspruch auf Elternzeit besteht)
VM 40
Fehlzeit (keine Aufwendungen während der Pflichtversicherung)
VM 41
Bezug einer befristeten Rente
VM 47
Wegfall der Beitragsmonate aufgrund Wegfalls des Entgeltes für diesen Versicherungsabschnitt
VM 48
Nach-/Rückzahlung ohne Auswirkung auf Beitrags-/Umlagemonate
VM 49
Beitragsmonat ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusse
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Steuermerkmale
Steuermerkmal 01
Für Beitragszahlungen im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG beträgt der Höchstbeitrag 8 Prozent der BBG West ( entspricht einem Beitrag von 7.248 Euro in 2024).
Wichtig: Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt auf 4 Prozent der BBG West begrenzt ( 3.624 Euro in 2024).Steuermerkmal 02
Dieses Steuermerkmal ist grundsätzlich weiterhin anwendbar, wenn bei dem betreffenden Beschäftigten vor 2018 mindestens einmal ein Beitrag rechtmäßig nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurde, auch wenn dies in einem anderen Vertrag oder in einem anderen Arbeitsverhältnis der Fall war. Die Pauschalversteuerung gilt für einen Beitrag bis zu 1.752 Euro. Auf Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage wird seit 2018 grundsätzlich verzichtet.
Bereits genutzte Freibeträge - gleichgültig ob steuerfrei oder pauschal versteuert - werden auf den neuen steuerfreien 8-prozentigen Höchstbeitrag angerechnet. Somit können seit 2018 Beiträge des Arbeitgebers im Kapitaldeckungsverfahren zuerst nach § 40b pauschal besteuert werden und darüber hinausgehende Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG maximal in Höhe der Differenz zwischen 8 Prozent der BBG (West) und 1.752 Euro (Höchstbetrag Pauschalbesteuerung) steuerfrei bleiben.Steuermerkmal 03
Beitragszahlungen, die über den Höchstbetrag von 8 Prozent der BBG (West) hinausgehen, sind individuell zu versteuern.
Steuermerkmal 05
Dieses Steuermerkmal gilt für Beiträge, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40 a Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden (“Minijob”).
Steuermerkmal 06
Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S.2 b) EStG gilt dieses Steuermerkmal nur in Verbindung mit Versicherungsmerkmal 18 (Sonderzahlung).
Steuermerkmal 07
Förderung nach § 100 EStG - bAV-Förderbetrag
Seit dem 01. Januar 2018 können Arbeitgeber die Förderung nach § 100 EStG erhalten. Voraussetzung ist, dass das monatliche steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers 2.575 Euro (30.900 Euro im Jahr) nicht übersteigt und es sich um ein 1. Dienstverhältnis handelt.
Der Arbeitgeber muss für den Arbeitnehmer zusätzlich einen jährlichen arbeitgeberfinanzierten Beitrag von mindestens 240 Euro (im Jahr 2024 max. 960 Euro) in eine kapitalgedeckte Altersversorgung einzahlen. Von diesem Beitrag erhält der Arbeitgeber 30 Prozent als Förderbeitrag und entnimmt diesen von der einzubehaltenden Lohnsteuer im Rahmen der Lohnsteueranmeldung.
Eventuelle Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind nicht förderfähig. Der geförderte Arbeitgeberbeitrag ist steuerfrei nach § 100 Abs. 6 EStG und hat Vorrang gegenüber der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG. Die Einzelheiten sind im Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen vom 12. August 2021 erläutert. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit dem Schreiben vom 18.03.2022 sein älteres Schreiben vom 12.08.2021 zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert.
Mehr Überblick über Ihre Meldungen
Mitgliederportal für Arbeitgeber
Im Bestand Darmstadt bieten wir unseren Arbeitgeber und den Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen die Möglichkeit, das Mitgliederportal zu nutzen – zusätzlich zu den monatlichen elektronischen Meldungen, die wir auch weiterhin erhalten wollen. Auch wenn Sie uns An- und Abmeldungen monatlich als Papiermeldungen zusenden, ist das Mitgliederportal für Sie interessant.
Für die Arbeitgeber und Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen des Bestands Karlsruhe arbeiten wir an einer Nutzungsmöglichkeit des Mitgliederportals.
Es unterstützt Sie beispielsweise, wenn Sie
- sich einen schnellen Überblick über die bei Ihnen pflichtversicherten Mitarbeitenden verschaffen möchten,
- schnell nachvollziehen möchten, für welche Mitarbeitenden noch die Jahresmeldungen fehlen und
- diese bei Bedarf auch gerne direkt eingeben möchten, ohne ein Meldeformular auszufüllen.
Darüber hinaus können auch die folgenden Arbeiten im Mitgliederportal erfolgen:
- An- und Abmeldung von Beschäftigten
- Adressänderungen
- Eingabe von Jahresmeldungen
- Ansicht des Versicherungsverlauf
Nutzen Sie das Portal auch für Meldungen bei Beschäftigung während der Elternzeit, die elektronisch leider nicht geliefert werden können, oder bei Splittungen der Jahresmeldungen wegen rückwirkender Erwerbsminderungsrenten.