Hier finden Sie die wichtigsten Informationen einfach erklärt

Leichte Sprache
Meine EZVK

Mitglieder-Portal für Arbeitgeber

Meldeprozesse vereinfachen und dafür die Vorteile nutzen, die das EZVK-Mitgliederportal bietet

Zum Portal

Portal EZVK U-Kasse

Unsere Online Portal für Trägerunternehmen und Versorgungsberechtigte der EZVK Unterstützungskasse

Zum Portal

Aktuell häufigste Fragen:

Beiträge, Melde- und Zahlungsverkehr

Abgabefrist für Jahresmeldungen: 28. Februar 2026

Abgabefrist für die Jahresmeldung 2025: 28. Februar 2026

Termine für die Jahresabrechnung 2025:

  • im Februar 2026  -  Versand der Zahlungsübersicht 2025

    Im Februar 2026 erhalten Sie von uns die Zahlungsübersicht für das Jahr 2025. Darin sind alle Zahlungen für das Geschäftsjahr 2025 enthalten.

    Der Buchungstext „Pflichtb. /Sonderz. lfd. Jahr“ enthält die Beitrags- und Sonderzahlungen für das abzurechnende Geschäftsjahr 2025. Der Buchungstext „Pflichtb. /Sonderz. Vorjahr“ bedeutet, dass noch Zahlungen für Vorjahre geleistet wurden.

    Sollte die Beitragszahlung für Dezember 2025 erst im Januar 2026 bei uns verbucht werden, wird diese Zahlung nicht für das Jahr 2025 berücksichtigt, wenn sie nicht mit dem Verwendungszweck für das Vorjahr (123456-AS-BS-113021-122025) geleistet wurde.
    Sollten diese Zahlungen nicht in der Jahresabrechnung 2025 berücksichtigt sein, teilen Sie uns dies bitte mit, dass wir die Zahlungen umbuchen können – gerne per E-Mail.

    Bitte überprüfen Sie die Zahlungen und teilen uns Korrekturen, z. B. des Buchungsschlüssels, schriftlich mit. Wir benötigen Ihre Rückmeldung bis Anfang März 2026 damit wir die entsprechenden Umbuchungen bis zur Jahresabrechnung noch vornehmen können. Noch fehlende Beitragszahlungen überweisen Sie bitte ebenfalls bis zu diesem Termin.

    Für Zentrale Gehaltsabrechnungsstellen versenden wir diese Zahlungsübersichten auf vielfachen Wunsch nicht mehr.

  • 28. Februar 2026  -  Abgabefrist für die Jahresmeldungen 2025

    Bis zu diesem Datum müssen uns alle Jahresmeldungen für 2025 vollständig vorliegen. Bitte beachten Sie, dass jede Jahresmeldung auch die Meldung zur Sonderzahlung (VM 18) beinhaltet. Datenträger oder Papiermeldungen von sonderzahlungspflichtigen Beteiligten ohne VM 18 werden von uns nicht verarbeitet.

    Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wir nach § 13 Abs. 5 unserer Satzung für jeden Tag, um den die Frist zur Abgabe der Jahresmeldungen überschritten wird, einen Betrag von 25 Euro von dem Beteiligten fordern.

    Die Jahresmeldungen sind Voraussetzung, um 
    - eine ordentliche Jahresabrechnung vorzunehmen, 
    - den Versicherten die Anwartschaften mit den Versicherungsnachweisen zu übermitteln, 
    - die Rentenleistungen zu berechnen.

    Für unsere Arbeitgeber und auch Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen im Bestand Darmstadt bieten wir die Möglichkeit, zusätzlich zu den monatlichen elektronischen Meldungen, die wir auch weiterhin erhalten wollen, das Mitgliederportal zu nutzen. Auch wenn Sie uns die An- und Abmeldungen und Jahresmeldungen monatlich als Papiermeldung zusenden, ist das Mitgliederportal für Sie interessant.

    Für die Arbeitgeber und Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen des Bestandes Karlsruhe arbeiten wir an einer Nutzungsmöglichkeit des Mitgliederportals.

  • im März 2026  -  Versand “Unklare und fehlende Abrechnungsdaten”

    Wir fordern die nicht oder nicht korrekt abgegebenen Jahresmeldungen für das Jahr 2025 mit unserem Schreiben „Unklare und fehlende Abrechnungsdaten“ an. Dieses Schreiben versenden wir Anfang und Ende März 2026.

    Wenn Sie bereits Jahresmeldungen abgegeben haben und trotzdem eine Aufforderung von uns bekommen, waren Ihre Meldungen nicht korrekt. In diesem Fall bitten wir Sie, die abgegebenen Meldungen nochmals zu prüfen und uns Korrekturen zuzusenden.

  • 10. April 2026  -  Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2025

    An diesem Tag führen wir die Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2025 aus. Alle bis zu diesem Tag verarbeiteten Jahresmeldungen und gebuchten Zahlungseingänge für das Jahr 2025 werden berücksichtigt.

    Sollten Jahresmeldungen fehlen oder aufgrund fehlerhafter Versicherungsabschnitte nicht bearbeitet werden können, werden sie in den „für das Geschäftsjahr nachgewiesenen Werten“ nicht berücksichtigt und können nicht als Beitragsforderung ausgewiesen werden. Bei einer späteren Nachmeldung würde ein eventuell in der Jahresabrechnung 2025 ausgewiesenes Guthaben entsprechend gemindert werden.

Aktueller Gesetzgebungsstand des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes – Wichtiger Hinweis zur Anwendung des Steuermerkmals 07 (§ 100 EStG) im Meldejahr 2025 

In einzelnen Fällen erhalten wir Meldungen für das Jahr 2025, bei denen das Steuermerkmal 07 unzutreffend verwendet wird. In diesen Meldungen werden die Entgeltgrenzen bzw. der steuerfreie Höchstbetrag der betreffenden Arbeitnehmer überschritten und die Meldungen können von uns nicht verarbeitet werden.

Bitte beachten Sie die aktuellen Fördergrenzen für die Anwendung des § 100 EStG (Steuermerkmal 07):
Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge werden bis zu maximal 960 Euro jährlich gefördert. Voraussetzung für die Förderung nach § 100 EStG ist, dass:

  • das monatliche steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers 2.575 Euro (bzw. 30.900 Euro jährlich) nicht überschreitet, und
  • es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Bitte prüfen Sie in Ihrem Lohn- und Gehaltsprogramm die maximale förderfähige Beitragshöhe und die Einkommensgrenzen zur Anwendung des § 100 EStG.


Hinweis: Der Regierungsentwurf zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz, das unter anderem eine Erhöhung des Förderbetrags sowie eine Dynamisierung der Einkommensgrenzen vorsieht, wurde vom Bundeskabinett am 03.09.2025 beschlossen. Die parlamentarische Beratung und Verabschiedung im Bundestag sowie die Zustimmung des Bundesrats stehen jedoch noch aus. Das Gesetz ist aktuell noch nicht in Kraft getreten. Die Änderungen werden wir nach Inkrafttreten des Gesetzes bekanntgeben.

 

Wichtig: Die neuen Regelungen sollen erst zum 01.01.2027 in Kraft treten. Für das Meldejahr 2025 und nach aktuellem Stand auch für das Meldejahr 2026 gelten damit weiterhin die bisherigen Grenzen und Förderhöhen gemäß § 100 EStG in der aktuellen Fassung.

Darmstadt oder Karlsruhe?

Dem Bestand Karlsruhe gehören die Arbeitgeber an, für die früher die KZVK Baden zuständig war bzw. für die sie wäre, wenn es keinen Zusammenschluss der beiden Kassen gegeben hätte. Die betroffenen Einrichtungen fallen unter die Übergangsregelung der §§ 78a ff. der Satzung. 

Alle anderen Beteiligten werden dem Bestand Darmstadt zugeordnet. Fragen zur Zuordnung beantworten wir Ihnen gerne.

Hinweise für Beteiligte im Bestand Darmstadt

Im Jahr 2026 beträgt der reguläre Beitragssatz zur EZVKGrund 6,6 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts…

Hinweise für Beteiligte im Bestand Darmstadt

 

 

Für Arbeitgeber, die den verminderten Pflichtbeitrag in Höhe von 4 Prozent leisten, bleibt dieser unverändert.

Die Sonderzahlungen der Stufe 1 und 2 mit je 0,3 Prozent und der Stufe 3 mit 1 Prozent bleiben in unveränderter Höhe bestehen. Über Ihre Zuordnung zu den Sonderzahlungen haben wir Sie mit unserem Schreiben vom August 2016 informiert.

Hinweise für Beteiligte im Bestand Karlsruhe

Im Jahr 2026 beträgt der regu­läre Beitrags­satz zur EZVKGrund 7,0 Prozent des zusatz­versorgungs­pflich­tigen Ent­gelts … 

Hinweise für Beteiligte im Bestand Karlsruhe

Seit dem Jahr 2022 können Arbeitgeber den verminderten Pflichtbeitrag von 4 Prozent nutzen. Hierzu ist eine vorherige Abstimmung mit der Beteiligtenbetreuung der EZVK notwendig.

Zudem endeten am 31.12.2024 die Über­gangs­regelungen für die Sonder­zahlungen, die seit dem 01.01.2021 galten. Ab dem 01.01.2025 beträgt der Regel­satz der Sonder­zahlungen gemäß § 78 f der Satzung 1 % des zusatz­versorgungs­pflichtigen Ent­gelts.

Besonderheiten gelten für Beteiligte mit Sitz in Württemberg, deren Beteiligung erst nach dem Jahr 2001 begonnen hat.

Melde- und Zahlungsverkehr

Als beteiligter Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit uns die Jahresmeldungen auf verschiedenen Wegen zukommen zu lassen.

Sollten Sie das einmal mit uns vereinbarte Verfahren wechseln wollen, z. B. bei einem Wechsel zu einer anderen Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle bzw. zu einem anderen Rechenzentrum oder bei Umstellung des Abrechnungsverfahrens auf eine andere EDV-gestützte Lösung, so teilen Sie uns dies bitte rechtzeitig mit, damit wir das neue Verfahren vor Einsatz prüfen können.

Vorteile und zusätzliche Informationen finden Sie hier.

Mitgliederportal der EZVK

Nutzen Sie die Vorteile unseres Online-Portals zur Vereinfachung und Verbesserung der Meldeprozesse.

Zum Portal

Antrag DATÜV-Zulassung

Hier finden Sie den Antrag auf Zulassung zur automatisierten Datenübermittlung.

Antrag DATÜV

DATÜV-ZVE-Meldungen

Die Übertragung der Daten erfolgt auf elektronischem Weg. So ist ein reibungsloser Ablauf des Melde- und Zahlungsverkehrs gewährleistet. 

Richtlinie

Manuelle Meldungen

Wenn Sie nicht die Möglichkeit haben, uns die Jahresmeldungen über einen der drei oben genannten elektronischen Wege zur Verfügung zu stellen, nutzen Sie bitte unseren Meldebogen und lassen uns diesen per Post zukommen.

Formular

Informationen zur Jahresmeldung

So vermeiden Sie Fehler im Meldeverkehr

Mit der Jahresabrechnung informieren wir Sie, ob die Jahresmeldungen vollständig bearbeitet werden konnten. Wenn eine Meldung fehlerhaft erfolgt, bitten wir Sie schriftlich vorab um eine Korrektur. Bitte berücksichtigen Sie: Etwaige Bestätigungen Ihrer Datenträger-Austauschstelle bedeuten nicht automatisch, dass die Meldung auch bei uns korrekt verarbeitet werden konnte. Mit unserem Schreiben „Unklare und fehlende Abrechnungsdaten“ fordern wir Jahresmeldungen an, die fehlen oder nicht verarbeitet werden konnten. Dies ist z. B. der Fall, wenn wir eine Jahresmeldung ohne korrespondierende Meldung der Sonderzahlung (VM 18) erhalten oder der gemeldete Versicherungsabschnitt nicht mit der An- oder Abmeldung übereinstimmt.

Rund um die Jahresmeldung

Aktuelles

  • Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung in der EZVKGrund

    Gemäß BMF-Schreiben vom 12. August 2021 zählen alle im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltenen Finanzierungsanteile, wie z. B. eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers, zu den steuerfreien Beiträgen im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG (Rdnr. 26). Eine individuelle Besteuerung ist allerdings auf Verlangen des Arbeitnehmers durchzuführen (Rdnr. 41). Liegt kein solches Verlangen vor, wäre also auch der Arbeitnehmerbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei zu melden.

  • Mutterschutzanpassungsgesetz seit dem 1. Juni 2025 (VM 27)

    Am 1. Juni 2025 trat das Mutterschutzanpassungsgesetz in Kraft. Künftig gilt auch bei Fehlgeburten ein Anspruch auf Mutterschutz.

    Das Gesetz sieht gestaffelte Mutterschutzfristen für Frauen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche vor:
    - Ab der 13. Schwangerschaftswoche: Zwei Wochen Mutterschutz
    - Ab der 17. Schwangerschaftswoche: Sechs Wochen Mutterschutz
    - Ab der 20. Schwangerschaftswoche: Acht Wochen Mutterschutz

    Während der Schutzfristen besteht für die betroffenen Arbeitnehmerinnen ein Beschäftigungsverbot sowie ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Auf eigenen Wunsch kann auf die Einhaltung des Verbots verzichtet werden.

    Mutterschutzzeiten gelten als soziale Komponente in der EZVKGrund gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 unserer Satzung. Wie bei den bisherigen Mutterschutzfristen werden künftig auch die neuen Mutterschutzzeiten bei einer Fehlgeburt im Rahmen der sozialen Komponente „Mutterschutzzeit“ berücksichtigt.

    Das bedeutet, dass auf Basis des gemeldeten fiktiven Entgelts die entsprechenden Versorgungspunkte ermittelt und die Zeiten als Beitragsmonate berücksichtigt werden. Grundlage für das fiktive Entgelt ist das Entgelt, das bei einer Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen oder kirchlichen Arbeitsrechts­regelungen gezahlt worden wäre.

    Beiträge sind für diese Zeiten nicht zu entrichten. Mutterschutzzeiten werden als Umlage-/Pflichtbeitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksichtigt.

    Auch für die neuen Mutterschutzfristen gilt, dass diese Zeiten vom Arbeitgeber mit dem Versicherungsmerkmal 27 (VM 27) für Mutterschutzzeiten zu melden sind.

  • Rentenansprüche bei der EZVK 

    Im Zuge der zunehmenden Flexibilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es vermehrt zu Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen von Teilrente oder Vollrente auf die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Um Ihnen eine Orientierung zu geben, möchten wir Sie auf die relevanten Satzungsregelungen hinweisen.
    Neben dem Bezug einer Regelaltersrente gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung Möglichkeiten eines flexiblen Renteneintritts – auch in Verbindung mit einem Teilrentenbezug.

    Vollrente: Wenn ein Arbeitnehmer eine gesetzliche Altersrente als Vollrente bezieht, endet mit dem Rentenbeginn die Versicherungspflicht bei unserer Kasse (§ 19 Absatz 1 e). Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer ab dem Rentenbeginn nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen.

    Teilrente: Bezieht ein Arbeitnehmer die gesetzliche Altersrente als Teilrente, aber bleibt weiterhin in einem Arbeitsverhältnis bei Ihnen, bleibt die Versicherungspflicht bestehen. In diesem Fall müssen weiterhin Beiträge abgeführt werden. Bitte beachten Sie den Rentenstatus Ihrer Beschäftigten, insbesondere bei Änderungen des Arbeitsvertrages, und prüfen Sie in jedem Fall des Bezuges einer gesetzlichen Voll- oder Teilrente die Versicherungspflicht. Wir unterstützen Sie gerne dabei und geben Ihnen weitere Informationen.

    Hinweis: Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsrechtlicher Regelungen mit Erreichen der Regelaltersgrenze zunächst endet, jedoch anschließend mit einem neuen Dienstvertrag fortgesetzt wird, müssen weiterhin zur Pflichtversicherung bei der EZVK angemeldet werden, es sei denn, es liegt ein Vollrentenbezug in der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

Besonderheiten Versicherungsmerkmale (VM)

  • Krankengeld und Krankengeldzuschuss (VM 15 und VM 18)

    Während der Krankheit eines Versicherten besteht zunächst der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung. Während dieser Zeit ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mit VM 15 und VM 18 zu melden.
    Besteht während einer Krankheit eines Versicherten Anspruch auf Krankengeldzuschuss (tarifvertragliche Regelung), ist bis zum Ende dieses Anspruchs zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden. Für diese Zeit ist als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Urlaubslohn, z. B. nach § 21 TVöD , zu melden, auf dessen Grundlage dann Beiträge zu entrichten sind (§ 62 Abs. 3 Satz 4 unserer Satzung). Die fiktive Entgeltfortzahlung ist auch dann zu melden, wenn der Krankengeldzuschuss aufgrund der Höhe des Krankengeldes nicht ausgezahlt wird. Dieses fiktive Entgelt bildet die Grundlage für die Beitragszahlungen.

    Im Regelfall gilt, dass auch bei dem Anspruch auf Krankengeldzuschuss die Eigenbeteiligung gemeldet wird. Sollte es dann zu einer Überzahlung kommen, kann der Arbeitgeber sie gegebenenfalls – je nach arbeitsrechtlicher Regelung – bei Wiederaufnahme der Entgeltzahlungen mit diesen verrechnen.

    Beispiel: 

    Ein Beschäftigter arbeitet vom 01.01.2025 bis zum 19.02.2025. Anschließend erkrankt er und ist arbeitsunfähig. Ab dem 01.10.2025 nimmt er seine Tätigkeit wieder auf. 

    In diesem Fall hat er Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung und anschließendem Krankengeldzuschuss. Die Jahressonderzahlung ist in voller Höhe zu gewähren.

    AbschnittBuchungsschlüssel

    ZvE

    01.01.2025 – 31.12.2025

    01 15 01

    32.500 €

    01.01.2025 – 31.12.2025

    01 18 06

    32.500 €

    Zum Zusammenspiel Erwerbsminderungsrente Krankengeldzuschuss siehe “Entgeltsplittung wegen Bezug einer Erwerbsminderungsrente”.

  • Entgeltsplittung wegen Bezug einer Erwerbsminderungsrente

    Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer übermittelt in der Regel dem Arbeitgeber den Rentenbescheid für die Gewährung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente. Für den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Tag vor Rentenbeginn und vom Tag des Rentenbeginns bis zum Ende des Jahres hat der Arbeitgeber eine Entgeltsplittung vorzunehmen. 

    Falls durch den rückwirkenden Rentenbeginn der Erwerbsminderungsrente der Anspruch auf Krankengeldzuschuss verkürzt worden ist, sind bereits gemeldete Versicherungsabschnitte zu berichtigen. Ab Rentenbeginn ist anstelle des Krankengeldzuschusses (fiktives Entgelt) eine Fehlzeit mit dem Versicherungsmerkmal 41 ohne Entgelt zu melden. 

    Eine Korrektur der Jahresmeldung mit dem Versicherungsmerkmal 47 (Wegfall der Beitragsmonate aufgrund Wegfalls des Entgelts) ist nur dann zu erstellen, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt aufgrund einer Beschäftigung erhalten hat. 

    Bitte beachten Sie, dass nicht das steuerrechtliche Zufluss Prinzip, sondern das sozialversicherungsrechtliche Aufrollprinzip beim Krankengeldzuschuss anzuwenden ist. Das gilt auch unabhängig von einem Versicherungsfall.

  • Arbeit während der Elternzeit (VM 38)

    Die Meldung des Mutterschutzes ist mit Versicherungsmerkmal (VM 27) Tag genau zu melden und zwar mit dem fiktiven Entgelt nach § 21 TVÖD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. Für dieses fiktive Entgelt sind keine Beiträge zu leisten. Für die anschließende Elternzeit ist das VM 28 zu melden. Die Anzahl der Kinder, für die Anspruch auf Elternzeit besteht, ist anzugeben. 

    Besteht während der Elternzeit eine Beschäftigung und das Entgelt liegt unter 500 Euro, erhöht die EZVK die soziale Komponente für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in Elternzeit auf 500 Euro. Eine Neuanmeldung ist nicht erforderlich, weil das Versicherungsverhältnis während der Elternzeit in der Pflichtversicherung fortbesteht. Wenn das Entgelt geringer als 500 Euro ist, wird die Beschäftigung während der Elternzeit mit dem VM 38 gemeldet.

    Wichtig ist, dass die Elternzeit mit Beschäftigung (VM 38) manuell gemeldet wird. Maschinelle Meldungen können für diese Fälle nicht verarbeitet werden.

    Bitte achten Sie ebenfalls darauf, dass keine Korrekturmeldungen erfolgen, in denen das ursprüngliche VM 38 überschrieben wird und die Sonderzahlung VM 18 mit enthalten ist. Das VM 38 wird nur verwendet, wenn die Arbeit während der Elternzeit einen kompletten Kalendermonat umfasst. Wird die Arbeit im Laufe des Monats wieder aufgenommen, muss das VM 15 verwendet werden. Bei Jahressonderzahlungen (Juni oder November) muss dieses Entgelt parallel zum VM 38 mit dem VM 15 mit Sonderzahlung (VM 18) verwendet werden.

    Meldebeispiel:

    Geburt des Kindes am 12. Februar 2025 mit anschließendem Mutterschutz 

    Ab Ende des Mutterschutzes Elternzeit bis zum 31. Dezember 2025; von Mai bis August Beschäftigung mit einem Entgelt in Höhe von 400 Euro. Die Versicherte erhält im Juni eine Jahressonderzahlung in Höhe von 1.500 Euro.

     

    AbschnittBuchungsschlüsselZvEAnzahl Kinder
    01.01.2025 – 09.04.2025 

    01 27 00 

    10.000 € 
    10.04.2025 – 31.12.2025 

    01 28 00 

     

    1

    01.05.2025 – 31.05.2025 

    01 38 07 

    400 € 
    01.05.2025 – 31.05.2025 

    01 18 06 

    400 € 
    01.06.2025 – 30.06.2025 

    01 38 07 

    400 € 
    01.06.2025 – 30.06.2025 

    01 15 07 

    1.500 € 
    01.06.2025 – 30.06.2025 

    01 18 06 

    1.900 € 
    01.07.2025 – 31.07.2025 

    01 38 07 

    400 € 
    01.07.2025 – 31.07.2025 

    01 18 06 

    400 € 
    01.08.2025 – 31.08.2025 

    01 38 07 

    400 € 
    01.08.2025 – 31.08.2025 

    01 18 06 

    400 € 

     

  • Altersteilzeit und zusatz­versorgungs­pflichtiges Entgelt seit dem 1. Januar 2023 (VM 23)

    Der Tarifvertrag zu flexiblen Alters­teilzeit­rege­lungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) gilt nur für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2022 die jeweiligen tariflichen Vor­aus­setzungen erfüllen und deren Alters­teilzeit­verhältnis oder flexible Alters­arbeits­zeit vor dem 1. Januar 2023 begonnen hat. Im kirchlich-diakonischen Bereich kann bei Alters­teilzeit­verhält­nissen, die auf Basis von kollektiv­rechtlichen Ver­ein­barungen neu abgeschlossen werden, eine entsprechende Aufstockung des zusatz­versorgungs­pflichtigen Entgelts um das 1,8-Fache auch über den 1. Januar 2023 vereinbart werden.

    Das bereits bisher bei Alters­teil­zeit und einer vereinbarten Auf­stockung des zusatz­versorgungs­pflichtigen Entgelts um das 1,8-Fache vorgesehene VM 23 kann daher sowohl für bereits bestehende als auch für neu abgeschlossene entsprechende Vereinbarungen weiterhin genutzt werden. 

    In allen anderen Alters­teilzeit­verhältnissen, in denen eine Aufstockung des zusatz­versorgungs­pflichtigen Entgelts nicht in Anlehnung an den bisherigen TV FlexAZ vereinbart wird, ist – unabhängig von dem Auf­stockungs­wert – für die Meldungen das VM 15 anzuwenden.

  • Anwendung des zusätzlichen Pflichtbeitrags (VM 17) 

    Es wurde festgestellt, dass der zusätzliche Pflichtbeitrag VM 17 bei einigen Arbeitgebern für Beschäftigte zu Unrecht gemeldet und gezahlt wird. Eine Überprüfung dieses Sachverhalts im Lohnprogramm und gegebenenfalls eine Korrektur wird empfohlen.

    Der zusätzliche Pflichtbeitrag (VM 17) gem. § 76 der Satzung darf nur unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden: 

    • Die beschäftigte Person hat bereits am 31. Dezember 2001 und am 01. Januar 2002 über dem damaligen Grenzwert (die aktuellen Werte finden Sie in unserem Dokument “Rechengrößen” für das jeweilige Jahr) verdient und ist noch immer bei demselben Arbeitgeber beschäftigt.

    Wir werden nach Erhalt der Jahresmeldungen diese zusätzlichen Pflichtbeiträge prüfen und ggf. wegen Änderungen Kontakt aufnehmen.

Korrekte Versichertennummern

  • Weniger Aufwand durch korrekte Versichertennummern

    Da wir vermehrt falsche Versicherten­nummern auf den übermittelten Meldungen (Monats- und Jahres­meldungen) erhalten, bitten wir Sie, darauf zu achten, für jede versicherte Person die korrekte Versicherten­nummer zu verwenden. Damit vermeiden Sie einen hohen Prüfungs- und Bearbeitungs­aufwand sowohl bei Ihnen als auch bei uns. 

    Oft führen die falsch übermittelten Versicherten­nummern auch zu unserem Anschreiben „Unklare und fehlende Abrechnungs­daten“, das Sie Anfang und Ende März von uns erhalten. 

    Falls Sie die Versicherten­nummer für Ihre Beschäftigten nicht vorliegen haben, kontaktieren Sie uns bitte. Sie können die Versicherten­nummern auch der Anlage 2 unserer Jahres­abrechnung entnehmen und gegebenen­falls korrekt in Ihrem System hinterlegen.

    Bitte überprüfen Sie die Versicherten­nummer anhand der Anlage 2 der Jahres­abrechnung und übernehmen Sie gegebenen­falls die aktuellen Daten in Ihr System.

  • Bestand Karlsruhe mit neuen Versichertennummern

    Im Zuge unserer Umstellung auf ein gemeinsames Bestandsführungssystem haben die Versicherten im Bestand Karlsruhe eine neue achtstellige Versichertennummer erhalten (vgl. unser Schreiben „Systemumstellung im Bestand Karlsruhe“ vom Juli 2021). 

    Beispiel:

    • Bisherige Versichertennummer: 12345
    • Neue Versichertennummer: 80012345 

    Alle ab 2022 neu Versicherten erhalten ebenfalls eine achtstellige Versichertennummer, die jedoch im Regelfall mit der führenden „0“ beginnt. 

    Bitte überprüfen Sie die Versichertennummer anhand der Anlage 2 der Jahresabrechnung und übernehmen Sie gegebenenfalls die aktuellen Daten in Ihr System.

Berichtigung von Abmeldungen

  • DATÜV-Meldungen bei Abmeldungen und Stornierungen

    Bitte beachten Sie, dass Berichtigungen von Abmeldungen laut DATÜV-ZVE-Richtlinie mit dem Meldesatz (41/60) erfasst und an uns übermitteln werden müssen. 

    Bei der elektronischen Verarbeitung der Meldungen ist uns vermehrt aufgefallen, dass wir für bereits abgemeldete Versicherte eine Stornierung der Abmeldung, eine Stornierung der hinterlegten Jahresmeldung für den entsprechenden Zeitraum und eine neue Abmeldung zum gleichen Zeitpunkt wie die stornierte Abmeldung mit anderem Entgelt erhalten. 

    Dieses Vorgehen ist nicht korrekt und führt zu einem hohem Verwaltungsaufwand. Für Fragen zu Abmeldungen und Stornierungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Hier können Sie die aktuelle DATÜV-ZVE-Richtlinie downloaden.

  • Überweisungen der Beitrags- und Sonderzahlungen zur EZVKGrund

    Die richtige Zuordnung Ihrer Beitragszahlungen ist nur möglich, wenn der korrekte Buchungsschlüssel verwendet wird. Bitte achten Sie sorgfältig darauf, nur die jeweils zutreffenden Verwendungszwecke – insbesondere die korrekte Abrechnungsstellennummer – zu verwenden. 

    Die Beitrags- und Sonderzahlungen zur Pflichtversicherung leisten Sie bitte auf unser Konto bei der Evangelischen Bank eG, Kassel:

    Zahlungsempfänger: Evangelische Zusatzversorgungskasse

    • BIC: GENODEF1EK1
    • IBAN: DE34 5206 0410 0004 8001 17 

    Verwendungszweck 

    Laufender Monatsbeitrag, z. B. Januar 2026 

    123456-AS-BS-113020-012026 

    Zahlungen für Vorjahre, z. B. im Januar 2026 für Dezember 2025 

    123456-AS-BS-113021-122025

    Hinweise: 

    Für Zinszahlungen verwenden Sie den im Anschreiben angegebenen Buchungsschlüssel und zahlen Sie die Zinsen getrennt von den Beiträgen (z. B. bei Nachmeldungen). 

    Für Zahlungen der ZGASt, die für mehrere Einrichtungen oder Abrechnungsstellen eine Sammelzahlung in einer Summe an uns überweisen, gelten eigene Verwendungszwecke.

  • Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

    Nähere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zu den Anwendungsmöglichkeiten der steuerlichen Fördermöglichkeiten im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge befinden sich im aktualisierten BMF – Schreiben zur betrieblichen Altersvorsorge vom 12. August 2021 und vom 18. März 2022.

Wichtige Kennzahlen zur Bildung des Buchungsschlüssels 

  • Einzahler

    Seit dem 1. Januar 2011 können Beschäftigte an den Pflichtbeiträgen für die EZVKGrund beteiligt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelung (z. B. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag). Die Höhe der Eigenbeteiligung kann bis zur Hälfte des Pflichtbeitrags betragen (§ 61 Abs. 2 der Satzung). 
    Schuldner sowohl des Arbeitgeberanteils als auch des Eigenanteils der Beschäftigten ist der Beteiligte (§ 61 Abs. 1 der Satzung). Aus diesem Grund wird der gesamte Pflichtbeitrag (also Arbeitgeberanteil und Eigenbeteiligung) in der Regel in einer Summe gezahlt.

    Einzahler 01 

    Arbeitgeber

    Einzahler 03

    Arbeitgeber (Beteiligter) für Eigenbeteiligungen von Mitarbeitern ab 01.01.2011

  • Die wichtigsten Versicherungsmerkmale (VM) im Überblick

    VM 15

    Pflichtbeitrag gem. § 62 der Satzung für den Bestand Darmstadt 

    Pflichtbeitrag gem. § 78 d Abs. 1 S. 1 der Satzung für den Bestand Karlsruhe

    Anzugeben ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt.

    VM 18

    Sonderzahlung gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 b) EStG

    VM 23 

    Beginn einer Altersteilzeit gem. § 62 Abs. 4 der Satzung mit einer Aufstockung um das 1,8-Fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge

    VM 27 

    Mutterschutzzeit ab 01. Januar 2012 gem. § 35 Abs. 1 S. 5 der Satzung mit einer fiktiven Entgeltfortzahlung (und Tag genau)

    VM 28 

    Elternzeit gem. § 35 Abs. 1 der Satzung

    VM 38 

    Entgelt aus Beschäftigung während der Elternzeit mit einem zvE bis max. 500 Euro monatlich (bei einem Kind, für das Anspruch auf Elternzeit besteht)

    VM 40 

    Fehlzeit (keine Aufwendungen während der Pflichtversicherung)

    VM 41 

    Bezug einer befristeten Rente 

    VM 47 

    Wegfall der Beitragsmonate aufgrund Wegfalls des Entgeltes für diesen Versicherungsabschnitt 

    VM 48 

    Nach-/Rückzahlung ohne Auswirkung auf Beitrags-/Umlagemonate

    VM 49 

    Beitragsmonat ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses

  • Steuermerkmale im Überblick

    Steuermerkmal 01

    Für Beitragszahlungen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG beträgt der Höchstbeitrag 8 Prozent der BBG (entspricht einem Beitrag von 8.112 Euro in 2026).
    Wichtig: Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt auf 4 Prozent der BBG begrenzt (4.056 Euro in 2026).

    Steuermerkmal 02

    Dieses Steuer­merkmal ist grundsätzlich weiterhin anwendbar, wenn bei dem betreffenden Beschäftigten vor 2018 mindestens einmal ein Beitrag rechtmäßig nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurde. Die Pauschal­versteuerung gilt für einen Beitrag bis zu 1.752 Euro. 

    Auf Unter­scheidung zwischen Alt- und Neuzusage wird seit 2018 grundsätzlich verzichtet. Die Pauschal­besteuerung nach § 40b EStG a. F. ist jedoch weiterhin möglich, wenn bei dem betreffenden Beschäftigten vor 2018 mindestens einmal ein Beitrag für die betriebliche Altersversorgung rechtmäßig nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurde, auch wenn dies in einem anderen Vertrag oder einem anderen Arbeits­verhältnis der Fall war.

    Bereits genutzte Frei­beträge – gleichgültig ob steuerfrei oder pauschal versteuert – werden auf den steuerfreien Höchst­beitrag von 8 Prozent der BBG angerechnet. Somit können seit 2018 Beiträge des Arbeitgebers im Kapital­deckungs­verfahren zuerst nach § 40b pauschal besteuert werden und darüber hinausgehende Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG maximal in Höhe der Differenz zwischen 8 Prozent der BBG und 1.752 Euro (Höchstbetrag Pauschal­besteuerung) steuerfrei bleiben. 

    Steuermerkmal 03

    Beitrags­zahlungen, die über den Höchst­betrag (8 Prozent der BBG) hinausgehen, sind individuell zu versteuern.

    Steuermerkmal 05

    Dieses Steuermerkmal gilt für Beiträge, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40 a Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden (“Minijob”).

    Steuermerkmal 06

    Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S.2 b) EStG gilt dieses Steuermerkmal nur in Verbindung mit Versicherungsmerkmal 18 (Sonderzahlung).

    Steuermerkmal 07 (Förderung nach § 100 EStG - bAV-Förderbetrag)

    Seit dem 01. Januar 2018 können Arbeitgeber die Förderung nach § 100 EStG erhalten. Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge werden bis zu maximal 960 Euro jährlich gefördert. Voraussetzung ist, dass das monatliche steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers 2.575 Euro (30.900 Euro im Jahr) nicht übersteigt und es sich um ein 1. Dienstverhältnis handelt. 

    Eventuelle Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind nicht förderfähig. Der geförderte Arbeitgeberbeitrag ist steuerfrei nach § 100 Abs. 6 EStG und hat Vorrang gegenüber der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG. Die Einzelheiten sind im Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen vom 12. August 2021 erläutert. 

    Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit dem Schreiben vom 18.03.2022  sein älteres Schreiben vom 12.08.2021 zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert.

Mehr Überblick über Ihre Meldungen

Mitgliederportal für Arbeitgeber  

 

 

Im Bestand Darmstadt bieten wir unseren Arbeitgeber und den Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen die Möglichkeit, das Mitgliederportal zu nutzen – zusätzlich zu den monatlichen elektronischen Meldungen, die wir auch weiterhin erhalten wollen. Auch wenn Sie uns An- und Abmeldungen monatlich als Papiermeldungen zusenden, ist das Mitgliederportal für Sie interessant.

Für die Arbeitgeber und Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen des Bestands Karlsruhe arbeiten wir an einer Nutzungsmöglichkeit des Mitgliederportals.

Es unterstützt Sie beispielsweise, wenn Sie 

  • sich einen schnellen Überblick über die bei Ihnen pflichtversicherten Mitarbeitenden verschaffen möchten, 
  • schnell nachvollziehen möchten, für welche Mitarbeitenden noch die Jahresmeldungen fehlen und 
  • diese bei Bedarf auch gerne direkt eingeben möchten, ohne ein Meldeformular auszufüllen. 

Darüber hinaus können auch die folgenden Arbeiten im Mitgliederportal erfolgen: 

  • An- und Abmeldung von Beschäftigten 
  • Adressänderungen 
  • Eingabe von Jahresmeldungen 
  • Ansicht des Versicherungsverlauf

Nutzen Sie das Portal auch für Meldungen bei Beschäftigung während der Elternzeit, die elektronisch leider nicht geliefert werden können, oder bei Splittungen der Jahresmeldungen wegen rückwirkender Erwerbsminderungsrenten.

Kontakt|Service