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Aktuell häufigste Fragen:

Wir sind für Sie da

Alles rund um die Beteiligung

Als Spezialistin für die betriebliche Altersversorgung in Kirche und Diakonie unterstützen wir Sie mit viel Fachwissen und Leidenschaft. Wir sorgen dafür, dass der Ruhestand Ihrer Mitarbeitenden finanziell abgesichert ist. Eine der Grundlagen dafür ist ein reibungsloser Ablauf des Meldeverkehrs. 

Detaillierte Informationen zu allen wichtigen Themen rund um Ihre Beteiligung finden Sie auf dieser Seite. 

Jahresabrechnung

Fröhliche Kollegen im Büro arbeiten am Computer.
Drobot Dean | Adobe Stock

Damit dabei alles möglichst reibungslos und fehlerfrei verläuft, benötigen wir Ihre Unterstützung. Wie für andere Geschäftsprozesse auch sind für die Jahresabrechnung korrekte und rechtzeitig übermittelte Daten das A und O.

Welche Möglichkeiten Sie zur Übermittlung Ihrer Meldungen haben, zusätzliche Informationen sowie Musterbeispiele für die Jahresmeldung haben wir für Sie auf der nächsten Seite zusammengestellt.

Sie sind bereit für Veränderungen? Wir begleiten Sie dabei.

In den letzten Jahren haben sich die Rahmenbedingungen für die diakonischen Einrichtungen und kirchlichen Träger in Deutschland grundlegend geändert. Dadurch stehen unsere Beteiligten vor großen Herausforderungen. Egal ob Umstrukturierungen, Fusionen, Übernahmen oder die Abgabe von Einrichtungen wir unterstützen Sie mit unserem Know-how zur Zusatzversorgung. 

Nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt mit uns auf.

Welche Vorteile bietet eine Beteiligung bei der EZVK?

  • Keine Einzelvereinbarung für Ihre Beschäftigten nötig: Sie schließen eine grundlegende Beteiligungsvereinbarung zwischen Ihrer Einrichtung und der EZVK.
  • Mit drei Angebotsbausteinen immer das richtige Zusatzargument für Ihre Einrichtung in Bewerbungsgesprächen.
  • Ab 2011 zwei Tarife in EZVKGrund mit der Möglichkeit einer Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung.
  • Automatisierter Melde- und Zahlungsverkehr durch Integration in gängige Gehaltsabrechnungsprogramme.
  • Keine aufwändigen Anpassungen bei Arbeitszeitveränderung, Altersteilzeit oder Beurlaubung.
Team-Mitglieder halten Hände im Kreis zusammen zur Team-Motivation
AntonioDiaz | Adobe Stock

Beteiligter werden

Kirchliche und diakonische Arbeitgeber sich durch die für sie geltenden arbeitsrechtlichen Grundlagen dazu verpflichtet, eine Betriebsrente anzubieten. Dies funktioniert am einfachsten über eine Beteiligung bei der EZVK. Sie melden Ihre Mitarbeitenden bei uns an und erfüllen so Ihre Verpflichtung, die betriebliche Altersversorgung Ihrer Beschäftigten sicherzustellen.

Neben den allgemeinen Verwaltungsaufgaben helfen wir Ihnen, Ihre Beratungspflichten gegenüber Ihren Mitarbeitenden zu erfüllen, das entlastet Ihre Personalabteilung.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Beendigung der Beteiligung

Beendigung der Beteiligung

Eine Beteiligung endet, wenn die beteiligte Einrichtung aufgelöst oder in eine andere juristische Person überführt wird oder die Beteiligungsvereinbarung gekündigt wird. Ab diesem Zeitpunkt entrichtet der Arbeitgeber keine weiteren Beitragszahlungen mehr. Jedoch ist die EZVK weiterhin zur Zahlung von Rentenleistungen verpflichtet, daher hat der Beteiligte bei Beendigung der Beteiligung einen finanziellen Ausgleich an die Kasse zu zahlen. Durch die Zahlung des Ausgleichsbetrages wird sichergestellt, dass der Beteiligte, der seinen Beschäftigten die Zusatzversorgung zugesagt hat, die aus seiner Zusage resultierenden Verpflichtungen der Kasse ausfinanziert. So wird vermieden, dass die Gemeinschaft der Beteiligten für die Verpflichtungen zahlt, die ein einzelner Beteiligter begründet hat.

 

Die Richtlinie ist mit einem Passwort geschützt. Dieses ist identisch mit dem Login-Passwort unseres früheren Beteiligtenbereichs. Wenn Sie die Zugangsdaten benötigen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an info(at)ezvk.de.

Wir beantworten Ihnen Fragen rund um die Beteiligung bei der EZVK

  • Unter welchen Voraussetzungen kann ich beteiligter Arbeitgeber bei der EZVK werden?

    Um eine Beteiligung für die Pflichtversicherung bei der EZVK eingehen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie sind ein kirchlicher/diakonischer Arbeitgeber, eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
    • Sie haben Mitarbeiter, die nach §§ 18 ff. unserer Satzung der Versicherungspflicht unterliegen.
    • Eine uns angeschlossene Kirche gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kasse aus Ihrer Beteiligung.

    Den Nachweis über diese Gewährleistungsübernahme legen Sie der Kasse vor. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht für Mitglieder der beteiligten landeskirchlichen Diakonischen Werke, für die in Verträgen der Kirchen mit der Kasse die Gewährleistung grundsätzlich übernommen wurde. Besonderheiten gelten ebenfalls für die Beteiligung eines Rechtsträgers der verfassten Kirche; hier ist in der Regel nur ein Antrag auf Vergabe einer Beteiligtennummer erforderlich. 
    Über Einzelheiten informieren wir Sie gerne unter der Tel.-Nr. 06151 3301-0. Näheres zur Versicherungspflicht und zur Gewährleistung finden Sie außerdem in §§ 18 ff. und § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 a unserer Satzung.

  • Wann tritt die Beteiligung in Kraft?

    Wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, tritt die Beteiligung grundsätzlich zum Ersten des Monats in Kraft, in dem der Beteiligungsantrag bei der Kasse eingegangen ist.
     Mit Gegenzeichnung und Rücksendung der Beteiligungsvereinbarung teilt die Kasse Ihnen Ihre Beteiligtennummer mit. Unter dieser Nummer wickeln Sie den gesamten Melde- und Belegverkehr zur Versicherung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Sind Sie als Arbeitgeber in einem der alten Bundesländer Träger von Einrichtungen in den neuen Bundesländern, so erhalten Sie für diese eine gesonderte Abrechnungsnummer, da verschiedene Beitragsbemessungsgrenzen gelten. Ebenfalls eine gesonderte Abrechnungsnummer erhalten Sie als Arbeitgeber in den neuen Bundesländern mit Beschäftigten in den alten Bundesländern.

  • Mein Betrieb wurde durch einen beteiligten Arbeitgeber als Betriebsteil ausgegliedert. Wie kann ich als neuer Arbeitgeber für die Mitarbeitenden, die ich vom bisherigen Arbeitgeber übernommen habe, die Pflichtversicherung bei der EZVK weiterführen?

    Sie schließen mit uns eine Beteiligungsvereinbarung ab (§ 11 der Satzung). Dies setzt die Gewährleistung durch eine angeschlossene Kirche voraus. Die Beteiligungsvereinbarung verpflichtet Sie dazu, sämtliche versicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, also auch Neueinstellungen, bei der Kasse anzumelden. 

    Kann eine Beteiligungsvereinbarung nicht zustande kommen, besteht die Möglichkeit, eine besondere Vereinbarung nach § 12 Abs. 4 abzuschließen. In diesem Fall entfällt die Übernahme der Gewährleistung durch eine Kirche. Diese besondere Vereinbarung kann so gestaltet werden, dass ausschließlich die übernommenen Mitarbeiter pflichtversichert werden.

  • Welche administrativen Aufgaben habe ich als beteiligter Arbeitgeber?

    Die Verwaltung der Pflichtversicherung übernehmen wir für Sie. Sie geben uns lediglich alle Informationen, die für die rechtmäßige Durchführung Ihrer Beteiligung erforderlich sind. Dazu gehören vor allem: 

    • die Anmeldung aller der Versicherungspflicht unterliegenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 
    • die Zahlung der Beiträge, 
    • die Abmeldung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters bei Wegfall der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung, 
    • das fristgerechte Übersenden der Meldungen, die zur Beitragsabrechnung erforderlich sind. 

    Wenn Sie mit einer Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle oder einem Rechenzentrum zusammenarbeiten, veranlassen Sie bitte, dass die entsprechenden Informationen an die Kasse weitergeleitet werden.

Kontakt|Service