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Aktuell häufigste Fragen:

Fachkräfte gewinnen und binden

Eine Gruppe von Beschäftigten eines Krankenhauses laufen in einem Flur
Halfpoint | iStock

Attraktiver Benefit gegen den Fachkräftemangel

Leistungsstarke Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden und halten – das ist in Zeiten des Fachkräftemangels eine fortlaufende Aufgabe. Eine gute Altersversorgung ist dabei ein gewichtiges Argument im Bewerbungsprozess. Immerhin achten laut einer Studie fast 80 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel auf ein attraktives Angebot der betrieblichen Altersvorsorge. Mit einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung wie der EZVKGrund können Sie hier punkten und sie ist deutlich kostengünstiger als eine Gehaltserhöhung. Nutzen Sie daher EZVKGrund zur Gewinnung, Bindung und Motivation Ihrer Mitarbeitenden!

Verschaffen Sie sich einen Überblick über unsere Services und Leistungen. Nutzen Sie dafür auch unseren Online-Rechner!
Wir erstellen Ihnen auch gerne eine auf Ihre Einrichtung individualisierte Berechnung.


Junge Frau im Hochseilgarten an Zipline
Imgorthand | iStock

Rundum geschützt  

Für Sie als Arbeitgeber in Kirche und Diakonie ist die Zusatzversorgung auch ein Ausdruck der Fürsorge. Ihren Mitarbeitenden und deren Familien eine wertige, nachhaltige Altersvorsorge zu bieten, gehört zur sozialen Verantwortung als Arbeitgeber mit christlichem Menschenbild.

Kletterer hängt mit Seil befestigt an einem Fels
anatoliy_gleb | Adobe Stock

Stark und sicher

Unsere Versicherten können sich auf ihre Betriebsrente verlassen – ein Leben lang. Das gilt auch für unsere beteiligten Arbeitgeber: Als kapitalgedeckte Kasse bauen wir die finanziellen Mittel für die späteren Rentenleistungen sorgfältig und zuverlässig vor Eintritt des Leistungsfalls auf.

Klettererin reicht helfende Hand
AungMyo | Adobe Stock

Sozial und fair  

Attraktive Zusatzleistungen: Ob Elternzeit oder Mutter­schutz – Ihre Mit­arbei­ten­den erhalten auch in diesen Zeiten zusätz­liche Ver­sor­gungs­punkte. Daraus ergeben sich höhere Renten­an­sprüche, ohne dass Sie als Arbeit­geber gesonderte Bei­trags­zah­lungen leisten müssen.

Gut geschult ist besser beraten

Unsere Expertinnen und Experten sind nicht nur gut geschult, sie garantieren auch eine individuelle und faire Beratung in Ihrer Einrichtung!

Egal, ob wir Schulungen in Form eines Workshop für Arbeitgeber oder als Praxisseminar für Personalverantwortliche anbieten – wir finden mit Ihnen gemeinsam immer die bestmögliche Lösung und das passende Produkt für Ihre Einrichtung. Unsere Beratungsveranstaltungen finden in Präsenz, virtuell als Webinar oder hybrid statt. Auch persönliche Einzelgespräche sind möglich. Sie entscheiden, welches Format zu Ihren Bedürfnissen passt!
 

Beratung und Schulung

Die perfekten Drei!

Familie, Arbeit, Einkommen – das kann für Beschäftigte in Kirche und Diakonie sehr unterschiedlich sein. Geben Sie Ihren Mitarbeitenden und solchen, die es werden sollen, die Möglichkeit, neben der EZVKGrund genau die Altersvorsorge zu wählen, die am besten zu ihnen passt.

EZVKGrund  

Die hohen Leistungen der Pflichtversicherung kommen Ihren Mitarbeitenden zugute und steigern Ihre Attraktivität als Arbeitgeber.

EZVKGrund  

Die EZVKGrund ist für Sie und für Ihre Mitarbeitenden ein echter Pluspunkt:
Es fallen keine Vertriebskosten oder Abschlussgebühren an und Sie zahlen auch keine PSV-Beiträge. 

Zudem sparen Sie beim Verwaltungsaufwand. Wir nehmen Ihnen mit unseren Services bei der Abwicklung so gut wie alles ab und Sie haben immer einen Ansprechpartner für Ihre Fragen.

EZVKPlus  

Die freiwillige Versicherung, mit der Sie als Arbeitgeber Ihre Lohnnebenkosten ohne großen Aufwand verringern können.

EZVKPlus  

Mit EZVKPlus erfüllen Sie den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung und bieten Ihren Mitarbeitenden höchste Flexibilität, denn sie können zwischen Brutto- oder Nettoentgeltumwandlung wählen. Und das Beste: Der Staat übernimmt bis zu 50 % der Beiträge. 
 

EZVKPlus

EZVK U-Kasse

Die freiwillige Versicherung als Unterstützungskasse: Runden Sie das Vorsorge-Angebot für Ihre Mitarbeitenden perfekt ab. 

EZVK U-Kasse

Die Unterstützungskasse ist für Mitarbeitende interessant, die andere Fördermöglichkeiten für Ihre Vorsorge nicht nutzen können. Die Beiträge sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei und bei der Auszahlung kann zwischen Rentenzahlung und einmaliger Kapitalauszahlung gewählt werden.
 

EZVK U-Kasse

Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?

Entscheidend ist, ob der vorherige Arbeitgeber Ihres neuen Mitarbeiters bzw. Ihrer neuen Mitarbeiterin einer Zusatzversorgungskasse angeschlossen ist. Wenn mit der Zusatzversorgungseinrichtung des alten Arbeitgebers eine Überleitungsvereinbarung besteht, kann die Anwartschaft aus der EZVKGrund meist auf Antrag übergeleitet bzw. die freiwillige Versicherung EZVKPlus übertragen werden.

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Fragen und Antworten zur Pflichtversicherung EZVKGrund

  • Wie hoch ist der Beitrag/verminderte Beitrag, den ich in die Pflichtversicherung für meine Mitarbeitenden zahle?

    Im Jahr 2024 beträgt der reguläre Beitragssatz im Bestand Darmstadt 6,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und im Bestand Karlsruhe 6,6 % (vgl. § 78 d unserer Satzung).

    Arbeitgeber können, wenn die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, jedoch auch den verminderten Beitragssatz von 4 % leisten. Damit verringern sich allerdings proportional auch die Leistungen für die Versicherten. Hierzu ist eine vorherige Abstimmung mit der Beteiligtenbetreuung der EZVK notwendig. 

    Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Eine Reihe von Entgeltbestandteilen, die steuerpflichtig sind, gelten jedoch nicht als zusatzversorgungspflichtig (vgl. § 62 unserer Satzung). 

  • Ändert sich der Beitrag für die Pflichtversicherung?

    Ab dem Jahr 2026 beträgt der reguläre Beitragssatz für die Pflichtversicherung EZVKGrund im Bestand Darmstadt 6,6 % und steigt auf 6,7 % ab dem Jahr 2032.

    Im Bestand Karlsruhe beträgt der reguläre Beitragssatz für die Pflichtversicherung EZVKGrund:

    - 6,8 % im Jahr 2025
    - 7,0 % ab dem Jahr 2026
    - 7,4 % im Jahr 2036 
    - 7,8 % ab dem Jahr 2037

    Im Bestand Karlsruhe werden keine Sonderzahlungen nach § 78f der Satzung erhoben, sondern erhöhte Pflichtbeiträge nach § 59. Die dargestellten Beitragssätze sind somit nicht vergleichbar. 

  • Wann muss ich Beiträge für meine Mitarbeitenden in die Pflichtversicherung zahlen?

    Sie leisten die Beiträge zu dem Zeitpunkt an die Kasse, zu dem Sie auch Ihren Beschäftigten das Arbeitsentgelt zukommen lassen. Die Beiträge müssen bis zum Ende des Kalendermonats der Fälligkeit bei der Kasse eingegangen sein. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Frühjahr des Folgejahres.

    Der Pflichtbeitrag ist seit 2018 bei einem ersten Arbeitsverhältnis bis zur Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (7.248 € im Jahr 2024) und bis zur Höhe von 4 % der BBG (3.624 € im Jahr 2024) sozialversicherungsfrei. Gegebenenfalls ist die Anwendung des § 100 EStG möglich. 
    Weitere Informationen erhalten Sie bei unserem Kommunikations-Center: Telefon 06151 3301-0.

  • Wie und in welcher Höhe kann ich die Mitarbeiter an der Zahlung des Pflichtbeitrags beteiligen?

    Bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Voraussetzungen können Sie Ihre Mitarbeitenden bis zur Hälfte an den Beitragszahlungen beteiligen.

  • Welche steuerlichen Regelungen muss ich bei der Eigenbeteiligung beachten?

    Laut einer Einzelfallentscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer in die Pflichtversicherung steuerlich wie Arbeitgeberbeiträge zu behandeln. Das heißt, dass für sie die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden kann. Wer tatsächlich durch die Beitragszahlung finanziell belastet wird, spielt dafür laut BFH-Urteil keine Rolle.

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in einem Schreiben vom 9. November 2012 bestätigt, dass Arbeitnehmereigenbeteiligungen sozialversicherungsfrei sind, soweit nach § 3 Nr. 63 EStG die Steuerfreiheit gegeben ist.

  • Überleitung und Übertragung

    Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es entscheidend, ob der vorherige Arbeitgeber Ihres neuen Mitarbeitenden einer Zusatzversorgungskasse angeschlossen ist.

    Der ehemalige Arbeitgeber ist ebenfalls beteiligter Arbeitgeber der EZVK
    Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses von einem anderen bei unserer Zusatzversorgungskasse beteiligten Arbeitgeber muss kein Antrag auf Überleitung gestellt werden. Die bestehende Pflichtversicherung wird in der Regel unter der gleichen Versicherungsnummer fortgeführt und Sie als neuer Arbeitgeber führen die Pflichtbeiträge entsprechend an uns ab.

    Der ehemalige Arbeitgeber ist Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungskasse?
    Ein Wechsel des Arbeitsplatzes kann jedoch auch mit einem Wechsel der Zusatzversorgungseinrichtung verbunden sein. Ist der ehemalige Arbeitgeber Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, mit welcher ein Überleitungsabkommen besteht, muss die Rentenanwartschaft aus der Pflichtversicherung übergeleitet werden. Der Antrag auf Überleitung wird bei Ihnen bzw. bei uns gestellt.

    Der ehemalige Arbeitgeber ist Mitglied bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder der Knappschaft-Bahn-See?
    Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die Knappschaft-Bahn-See (KBS) sind dem Überleitungsstatut nicht beigetreten. Es existiert jedoch ein gesondertes Abkommen, womit eine gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten möglich ist. Satzungsgemäß gilt es eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten zu erfüllen. Mit der gegenseitigen Anerkennung werden beidseitig geführte Beitragsmonate zusammengerechnet, aber nicht übergeleitet. Sollte bei allen Kassen zusammen die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt sein, zahlt jede Zusatzversorgungseinrichtung die bei ihr erzielte Betriebsrente aus.
    Wichtig ist, dass in diesem Falle sowohl bei der VBL/KBS als auch bei unserer Zusatzversorgungskasse einen Antrag auf Betriebsrente gestellt werden muss.

    Was passiert mit der freiwilligen Versicherung?
    Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses von einem anderen bei unserer Zusatzversorgungskasse beteiligten Arbeitgeber haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre freiwillige Versicherung weiterzuführen oder beitragsfrei stellen zu lassen. 
    Ist der alte Arbeitgeber Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, mit welcher ein Überleitungsabkommen besteht, kann die freiwillige Versicherung übertragen werden. 
    Aufgrund unterschiedlicher Tarifkonstellationen bei den einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen unterscheiden sich die Leistungsansprüche im Bereich der freiwilligen Versicherung. Die Versicherten haben die Möglichkeit, dass wir die aus der Übertragung entstehenden Ansprüche vorab errechnen. Auf Grundlage der eingezahlten Beiträge wird ein versicherungsmathematischer Beitrag errechnet, auf dessen Basis ein Angebot unterbreitet wird. Die Versicherten entscheiden dann, ob die Übertragung für sie sinnvoll erscheint oder nicht. Im letzteren Fall bleibt die Anwartschaft bei der ursprünglichen Zusatzversorgungseinrichtung bestehen.
    Die Grundvoraussetzung für eine Übertragung der freiwilligen Versicherung zu unserer Zusatzversorgungskasse ist, dass bereits eine freiwillige Versicherung bei uns begründet wurde. Es muss daher mindestens ein Monatsbeitrag eingezahlt worden sein.

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