13.08.2024

Mit diesem Gesetz sind Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht worden. Außerdem wird die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert, die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende verbessert und die Digitalisierung in der Langzeitpflege gestärkt.

Beitragssätze:

Zum 1. Juli 2023 ist der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben worden.

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Rentenberechtigten gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Rentenberechtigten mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %.

Bei Rentenberechtigten mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahre alt sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

  • Rentenberechtigte ohne Kinder: 4,00 Prozent
  • Rentenberechtigte mit 1 Kind: 3,40 Prozent
  • Rentenberechtigte mit 2 Kindern (unter 25): 3,15 Prozent
  • Rentenberechtigte mit 3 Kindern (unter 25): 2,90 Prozent
  • Rentenberechtigte mit 4 Kindern (unter 25): 2,65 Prozent
  • Rentenberechtigte ab 5 Kindern (unter 25): 2,40 Prozent

Kindernachweise:

Um sowohl die Rentenberechtigten als auch die beitragsabführenden Stellen sowie die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis Mitte 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Betroffene Renten werden dann rückwirkend (frühestens zum 1. Juli 2023) mit den reduzierten Beitragssätzen korrigiert.

Sofern in Ihrer Rentenberechnung die reduzierten Beitragssätze bereits vorab berücksichtigt werden sollen, teilen Sie uns bitte die Anzahl Ihrer Kinder über das Formular „Angaben zur Elterneigenschaft bei mehreren Kindern unter 25 Jahren“ mit und fügen Sie entsprechende Nachweise bei.

Gut zu wissen:

Bei einer durchschnittlichen monatlichen Brutto-Betriebsrente von 400 Euro beträgt die Ersparnis pro berücksichtigungsfähiges Kind (z. B. also bei zwei Kindern unter 25 Jahren) einen Euro pro Monat des Rentenbezuges.