Zum 1. Januar 2025 steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte.
Seit dem 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder differenziert.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Beitragssätze:
- Rentenberechtigte ohne Kinder: 4,20 Prozent
- Rentenberechtigte mit 1 Kind: 3,60 Prozent
- Rentenberechtigte mit 2 Kindern (unter 25): 3,35 Prozent
- Rentenberechtigte mit 3 Kindern (unter 25): 3,10 Prozent
- Rentenberechtigte mit 4 Kindern (unter 25): 2,85 Prozent
- Rentenberechtigte ab 5 Kindern (unter 25): 2,60 Prozent
Kindernachweise:
Um den Verwaltungsaufwand für die Rentenberechtigten, die beitragsabführenden Stellen und für die Pflegekassen zu verringern, will der Gesetzgeber bis Mitte 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickeln.
Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die entsprechenden Daten bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Betroffene Renten werden dann rückwirkend (frühestens zum 1. Juli 2023) mit den reduzierten Beitragssätzen korrigiert. Sofern in Ihrer Rentenberechnung die reduzierten Beitragssätze bereits vorab berücksichtigt werden sollen, teilen Sie uns bitte die Anzahl Ihrer Kinder über das Formular „Angaben zur Elterneigenschaft bei mehreren Kindern unter 25 Jahren“ mit und fügen Sie entsprechende Nachweise bei.
Gut zu wissen:
Bei einer durchschnittlichen monatlichen Brutto-Betriebsrente von 400 Euro beträgt die Ersparnis pro berücksichtigungsfähiges Kind (z. B. bei zwei Kindern unter 25 Jahren) einen Euro pro Monat des Rentenbezugs.
Weitere Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) finden Sie hier.