30.10.2024

Im Überblick: Relevante Werte für die Zusatzversorgung 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 veröffentlicht. Dieser ist vorläufig, da die Verordnung noch nicht verabschiedet wurde, Änderungen sind jedoch voraussichtlich nicht zu erwarten. Ab dem 1. Januar 2025 gelten für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Rechengrößen. Damit entfällt die Bezugsgröße WEST und OST.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird im kommenden Jahr deutlich ansteigen. Damit erhöht sich auch der steuer- und sozialabgabenfreie Höchstbetrag (8% BBG von 7.248 Euro auf 7.728 Euro, 4% BBG von 3.624 Euro auf 3.864 Euro) für die betriebliche Altersversorgung.  

Weiterhin wurde am 18. September 2024 der Regierungsentwurf zum BRSG II im Kabinett verabschiedet und durchläuft nun das parlamentarische Verfahren. Mit dem formellen Inkrafttreten ist nach jüngsten Aussagen des Bundesarbeitsministeriums nicht vor April 2025 zu rechnen. Zu beachten ist, dass die Neuregelung für den bAV-Förderbetrag für Geringverdiener in § 100 EStG-E – unabhängig vom späteren Inkrafttreten des BRSG II – bereits zum 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Die monatliche Einkommensgrenze steigt von 2.575 Euro auf 3 % der BBG, also auf 2.898 Euro. Der maximal geförderte Betrag wird ab 1. Januar 2025 auf 1.200 Euro (bisher 960 Euro) angehoben. 

 

Die relevanten Werte für die Zusatzversorgung 2025 haben wir für Sie zusammengestellt.