Am 1. Juni 2025 trat das Mutterschutzanpassungsgesetz in Kraft. Künftig gilt auch bei Fehlgeburten ein Anspruch auf Mutterschutz.
Das Gesetz sieht gestaffelte Mutterschutzfristen für Frauen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche vor:
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche: Zwei Wochen Mutterschutz
- Ab der 17. Schwangerschaftswoche: Sechs Wochen Mutterschutz
- Ab der 20. Schwangerschaftswoche: Acht Wochen Mutterschutz
Während der Schutzfristen besteht für die betroffenen Arbeitnehmerinnen ein Beschäftigungsverbot sowie ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Auf eigenen Wunsch kann auf die Einhaltung des Verbots verzichtet werden.
Mutterschutzzeiten gelten als soziale Komponente in der EZVKGrund gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 unserer Satzung. Wie bei den bisherigen Mutterschutzfristen werden künftig auch die neuen Mutterschutzzeiten bei einer Fehlgeburt im Rahmen der sozialen Komponente „Mutterschutzzeit“ berücksichtigt.
Das bedeutet, dass auf Basis des gemeldeten fiktiven Entgelts die entsprechenden Versorgungspunkte ermittelt und die Zeiten als Beitragsmonate berücksichtigt werden. Grundlage für das fiktive Entgelt ist das Entgelt, das bei einer Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen gezahlt worden wäre.
Beiträge sind für diese Zeiten nicht zu entrichten. Mutterschutzzeiten werden als Umlage-/Pflichtbeitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksichtigt.
Auch für die neuen Mutterschutzfristen gilt, dass diese Zeiten vom Arbeitgeber mit dem Versicherungsmerkmal 27 (VM 27) für Mutterschutzzeiten zu melden sind.
Weitere Informationen zum Thema Mutterschutz finden Sie hier: Mutterschutz