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Wir möchten Sie auf die satzungsgemäßen Finanzierungsmaßnahmen zur Höhe des regulären Pflichtbeitrags sowie zur Höhe der Sonderzahlung ab dem 1. Januar 2022 hinweisen und Ihnen zusätzliche Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz geben:

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Die Zugangserleichterungen für die Kurzarbeit sowie der Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld wurden erneut verlängert, und zwar bis zum 31. März 2022.

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Unser aktueller Jahresbericht 2020 steht unter dem Motto „Zuversicht“. Er enthält die wesentlichen Ereignisse und Entwicklungen, die die EZVK im vergangenen Pandemie-Jahr geprägt haben.

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Der Aufsichtsrat der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) hat Herrn Dr. Volker Heinke zum neuen Vorstandsvorsitzenden bestellt.

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Die Bundesregierung hat die Zugangserleichterungen für die Kurzarbeit verlängert.

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Nach den Regionen Berlin und Brandenburg, Baden und Bayern werden jetzt auch der Norden und die Mitte unseres Zuständigkeitsgebiets direkt durch regionale Ansprechpersonen betreut. Damit können wir den Service für unsere Arbeitgeber und ihre Mitarbeitenden noch gezielter auf die regionalen Bedürfnisse abstimmen.

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Auch im Jahr 2021 gilt eine erhöhte Hinzuverdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen. Sie können in diesem Jahr bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Hinzuverdienstgrenze ganz. Diese Regelungen gelten auch für die Betriebsrentnerinnen und -rentner der EZVK.

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Beteiligte Arbeitgeber können sich unser kostenloses Erfassungsprogramm für die Jahresmeldung 2020 herunterladen.

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Die am 16. Oktober 2020 vom Verwaltungsrat beschlossenen Satzungsänderungen sind am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten. Sie finden die aktuelle Satzung hier, im Fußmenü oder unter "Kundenservice" im Downloadbereich.

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Zwei neue Gesetze über den Bezug des erhöhten Kurzarbeitergeldes und über die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse sind verabschiedet worden:

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