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Gute Nachrichten für viele Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die bei einer Krankenkasse pflichtversichert sind: Sie werden ab dem 1. Januar 2020 von Krankenkassenbeiträgen für ihre Betriebsrente entlastet. Für die technische Umsetzung benötigen die gesetzlichen Krankenkassen und danach auch die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wie die EZVK eine Bearbeitungszeit. Daher ist absehbar, dass das Gesetz erst Ende 2020/Anfang 2021 konkret umgesetzt werden kann.

 

Sobald alle Voraussetzungen vorliegen, wird die EZVK die Betriebsrenten aller betroffenen Rentnerinnen und Rentner rückwirkend zum 1. Januar 2020 neu berechnen und die Auszahlungsbeträge automatisch anpassen. Die Rentnerinnen und Rentner brauchen sich daher nicht aktiv bei der Kasse zu melden.

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Der Aufsichtsrat der EZVK hat Stephan Mattes zum neuen Verantwortlichen Aktuar der EZVK bestellt. Der 43-jährige Diplom-Mathematiker und Aktuar DAV wird zum 1. Januar 2020 Patrick Huber ablösen, der diese Funktion seit 2014 innehatte.

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Der Jahresbericht der EZVK für das Jahr 2018 ist erschienen. Sie finden ihn direkt hier oder unter "Kundenservice" im "Downloadbereich".

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Im November fällt der Blick auf die Gehaltsabrechnung meist mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Erfreulich ist, dass der Arbeitgeber mit dem Novembergehalt oftmals auch die Jahressonderzahlung (13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, …) überweist. Bitter ist hingegen, dass Steuer und Sozialabgaben einen großen Teil der Sonderzahlung wieder auffressen. 
 
Drei Gründe sprechen dafür, dieses Geld für die freiwillige Altersversorgung bei der EZVK zu nutzen.

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Jedes Jahr erhalten unsere Versicherten von uns eine Mitteilung über den Stand ihrer Betriebsrenten, den Versicherungsnachweis.

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Das Programm für die Jahresmeldung 2018 steht zum Download bereit. Bitte übermitteln Sie die Jahresmeldungen für die einzelnen Pflichtversicherten bis spätestens zum 28.02.2019.

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Die Leistungsmitteilung für das Jahr 2018 erhalten alle Rentenempfänger im Laufe des Monats Februar.

 

Betriebsrenten unterliegen grundsätzlich der Besteuerung. Wir sind gesetzlich verpflichtet, den Rentenempfängerinnen und Rentenempfängern nach Ablauf eines Kalenderjahres auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck die bezogenen Renten mitzuteilen (gemäß § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG).

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