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Verwaltungsrat der Kasse beschließt Änderungen der Satzung der EZVK

In zwei Sitzungen am 23. Oktober 2009 und am 24. März 2010 hat der Verwaltungsrat der EZVK ein grundlegendes Maßnahmenpaket zur Weiterentwicklung der Pflichtversicherung beschlossen. Angesichts langfristig sinkender Kapitalmarktzinsen und einer erheblich gestiegenen Lebenserwartung der Versicherten waren Erhöhungen des Sanierungsgelds und des Beitragssatzes in der Pflichtversicherung unumgänglich. Gleichzeitig wird die Pflichtversicherung tariflich flexibilisiert. Die Neuregelungen gewährleisten, dass die Zusatzversorgung eine leistungsfähige und zuverlässige, aber auch finanzierbare betriebliche Altersversorgung in Kirche und Diakonie bleibt.


Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

  • Eigenbeteiligung der Versicherten: Ab 2011 können Pflichtbeiträge bis zur Hälfte von den Versicherten geleistet werden. Voraussetzung ist eine entsprechende arbeitsrechtliche Regelung. Die sich aus der Eigenbeteiligung ergebenden Anwartschaften sind gemäß den gesetzlichen Regelungen sofort unverfallbar. Für ihre Beiträge können Versicherte die Riester-Förderung beantragen.
  • Erhöhung des Sanierungsgelds: Ab 2011 wird das Sanierungsgeld, das zur Ausfinanzierung der Rentenansprüche und –anwartschaften aus dem alten Gesamtversorgungssystem dient, in zwei Stufen erhöht. Das auf den einzelnen Arbeitgeber entfallende Sanierungsgeld hängt von seiner Zugehörigkeit zum Tarifgebiet West oder Ost sowie der Zahl seiner Beschäftigten ab, die über Anwartschaften aus dem Gesamtversorgungssystem verfügen.
  • Namensänderung: Die KZVK Darmstadt ändert ihren Namen in „Evangelische Zusatzversorgungskasse“ (EZVK). Verträge, Bankverbindungen und Kontaktdaten bleiben unverändert. Aus Kostengründen wird die Kasse ihre maschinell erstellten Druckstücke voraussichtlich erst im November 2010 vollständig umstellen, wenn auch der Wechsel des EDV-Bestandsführungssystems vollzogen wird
  • Erhöhung des Pflichtbeitragssatzes: Der Beitragssatz in der Pflichtversicherung wird ab 2011 von 4,0 % auf 4,4 % angehoben. Diese Änderung steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gewährleistungsträger und der Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht.
  • Sondertarif in der Pflichtversicherung: Arbeitgeber können, wenn die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ab 2011 weiterhin einen Beitragssatz von 4 % leisten. Damit verringern sich allerdings proportional auch die Leistungen für die Versicherten. Diese Regelung muss ebenfalls noch von den Gewährleistungsträgern und der Versicherungsaufsicht genehmigt werden.

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