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Optionale Erhöhung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bei Kurzarbeit

Die Satzung der EZVK sieht grundsätzlich vor, dass steuerfreie Arbeitsentgelte nicht zusatzversorgungspflichtig sind. Die EZVK hat inzwischen befristet für die Zeit bis zum 31.12.2020 Abweichungen von diesem Grundsatz zugelassen.

 

Es besteht nun insbesondere die Möglichkeit, während der Corona-Pandemie auch steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden. Ebenfalls können auch für die Differenz zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, das arbeitsrechtlich ohne die Anordnung der Kurzarbeit maßgebend wäre, Pflichtbeiträge entrichtet werden.

 

Voraussetzung für diese Meldungen ist, dass die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Beteiligte, bei denen dies der Fall ist und die von der Option Gebrauch machen möchten, finden die entsprechende Regelung sowie das notwendige Antragsformular unter "Downloads" im Beteiligtenbereich ("Thema Meldeverkehr" - "Allgemeine Informationen").

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