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Fragen und Antworten

Wir geben Ihnen Antworten auf wichtige Fragen

Sie möchten rund um die EZVK noch besser im Bilde sein? Dafür bieten wir Ihnen hier den perfekten Rahmen: Klicken Sie einfach auf den Fragen & Antworten-Bereich, zu dem Sie weitere Informationen wünschen.

 

zu Ihrer Beteiligung bei der EZVK

Unter welchen Voraussetzungen kann ich beteiligter Arbeitgeber bei der EZVK werden?

Um eine Beteiligung für die Pflichtversicherung bei der EZVK eingehen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind ein kirchlicher/diakonischer Arbeitgeber, eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
  • Sie haben Mitarbeiter, die nach §§ 18 ff. unserer Satzung der Versicherungspflicht unterliegen.
  • Eine uns angeschlossene Kirche gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kasse aus Ihrer Beteiligung.

Den Nachweis über diese Gewährleistungsübernahme legen Sie der Kasse vor. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht für Mitglieder der beteiligten landeskirchlichen Diakonischen Werke, für die in Verträgen der Kirchen mit der Kasse die Gewährleistung grundsätzlich übernommen wurde. Besonderheiten gelten ebenfalls für die Beteiligung eines Rechtsträgers der verfassten Kirche; hier ist in der Regel nur ein Antrag auf Vergabe einer Beteiligtennummer erforderlich. Über Einzelheiten informieren wir Sie gerne unter der Tel.-Nr. 06151 3301-0. Näheres zur Versicherungspflicht und zur Gewährleistung finden Sie außerdem in §§ 18 ff. und § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 a unserer Satzung.

Wann tritt die Beteiligung in Kraft?

Wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, tritt die Beteiligung grundsätzlich zum Ersten des Monats in Kraft, in dem der Beteiligungsantrag bei der Kasse eingegangen ist.

 

Mit Gegenzeichnung und Rücksendung der Beteiligungsvereinbarung teilt die Kasse Ihnen Ihre Beteiligtennummer mit. Unter dieser Nummer wickeln Sie den gesamten Melde- und Belegverkehr zur Versicherung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Sind Sie als Arbeitgeber in einem der alten Bundesländer Träger von Einrichtungen in den neuen Bundesländern, so erhalten Sie für diese eine gesonderte Abrechnungsnummer, da verschiedene Beitragsbemessungsgrenzen gelten. Ebenfalls eine gesonderte Abrechnungsnummer erhalten Sie als Arbeitgeber in den neuen Bundesländern mit Beschäftigten in den alten Bundesländern.

Mein Betrieb wurde durch einen beteiligten Arbeitgeber als Betriebsteil ausgegliedert. Wie kann ich als neuer Arbeitgeber für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ich vom bisherigen Arbeitgeber übernommen habe, die Pflichtversicherung bei der EZVK weiterführen?

Sie schließen mit uns eine Beteiligungsvereinbarung ab (§ 11 der Satzung). Dies setzt die Gewährleistung durch eine angeschlossene Kirche voraus. Die Beteiligungsvereinbarung verpflichtet Sie dazu, sämtliche versicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, also auch Neueinstellungen, bei der Kasse anzumelden.

 

Kann eine Beteiligungsvereinbarung nicht zustande kommen, besteht die Möglichkeit, eine besondere Vereinbarung nach § 12 Abs. 4 abzuschließen. In diesem Fall entfällt die Übernahme der Gewährleistung durch eine Kirche. Diese besondere Vereinbarung kann so gestaltet werden, dass ausschließlich die übernommenen Mitarbeiter pflichtversichert werden.

Welche administrativen Aufgaben habe ich als beteiligter Arbeitgeber?

Die Verwaltung der Pflichtversicherung übernehmen wir für Sie. Sie geben uns lediglich alle Informationen, die für die rechtmäßige Durchführung Ihrer Beteiligung erforderlich sind. Dazu gehören vor allem:

  • die Anmeldung aller der Versicherungspflicht unterliegenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • die Zahlung der Beiträge,
  • die Abmeldung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters bei Wegfall der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung,
  • das fristgerechte Übersenden der Meldungen, die zur Beitragsabrechnung erforderlich sind.

Wenn Sie mit einer Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle oder einem Rechenzentrum zusammenarbeiten, veranlassen Sie bitte, dass die entsprechenden Informationen an die Kasse weitergeleitet werden.

zum Pflichtbeitrag

Wie hoch ist der Beitrag, den ich in die Pflichtversicherung für meine Mitarbeiter zahle?

Ab dem 01.01.2023 beträgt der Beitragssatz 6,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Arbeitgeber können, wenn die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, jedoch auch den verminderten Beitragssatz von 4 % leisten. Damit verringern sich allerdings proportional auch die Leistungen für die Versicherten. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Eine Reihe von Entgeltbestandteilen, die steuerpflichtig sind, gelten jedoch nicht als zusatzversorgungspflichtig (vgl. § 62 unserer Satzung).

Wann muss ich Beiträge für meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Pflichtversicherung zahlen?

Sie leisten die Beiträge zu dem Zeitpunkt an die Kasse, zu dem Sie auch Ihren Beschäftigten das Arbeitsentgelt zukommen lassen. Die Beiträge müssen bis zum Ende des Kalendermonats der Fälligkeit bei der Kasse eingegangen sein. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Frühjahr des Folgejahres.

 

Der Pflichtbeitrag ist seit 2018 bei einem ersten Arbeitsverhältnis bis zur Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (7.008 € im Jahr 2023) und bis zur Höhe von 4 % der BBG (3.504 € im Jahr 2023) sozialversicherungsfrei. Gegebenenfalls ist die Anwendung des § 100 EStG möglich. Weitere Informationen erhalten Sie bei unserem Kommunikations-Center: Telefon 06151 3301-0.

Wie und in welcher Höhe kann ich die Mitarbeiter an der Zahlung des Pflichtbeitrags beteiligen?

Bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Voraussetzungen können Sie Ihre Mitarbeitenden bis zur Hälfte an den Beitragszahlungen beteiligen.

Welche steuerlichen Regelungen muss ich bei der Eigenbeteiligung meiner Mitarbeiter beachten?

Laut einer Einzelfallentscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer in die Pflichtversicherung steuerlich wie Arbeitgeberbeiträge zu behandeln. Das heißt, dass für sie die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden kann. Wer tatsächlich durch die Beitragszahlung finanziell belastet wird, spielt dafür laut BFH-Urteil keine Rolle.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in einem Schreiben vom 9. November 2012 bestätigt, dass Arbeitnehmereigenbeteiligungen sozialversicherungsfrei sind, soweit nach § 3 Nr. 63 EStG die Steuerfreiheit gegeben ist.

 

Die einschlägigen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie im "Beteiligtenbereich" unter "Downloads", "Thema Betriebsrente EZVKGrund", "1. Allgemeine Informationen".

zur Bruttoentgeltumwandlung

Wie funktioniert Bruttoentgeltumwandlung?

Grundlage der Bruttoentgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und Ihnen. Darin wird festgelegt, einen Teil des künftigen Bruttoentgelts der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Beiträge für die Altersversorgung umzuwandeln.

 

Gleichzeitig sagen Sie als Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen zu. Um diese Zusage erfüllen zu können, zahlen Sie den vereinbarten Teil des Arbeitnehmerentgelts als Beitrag in die freiwillige Versicherung oder in die EZVK Unterstützungskasse.

Welche andere Möglichkeit der Beitragsleistung gibt es?

  • Riester-Förderung in EZVKPlus: Die Riester-Förderung beruht ebenfalls auf einer Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und Ihnen. Anders als bei der Bruttoentgeltumwandlung führen Sie die Beiträge zur freiwilligen Versicherung aus dem versteuerten und verbeitragten Nettoentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die Kasse ab. Diese/dieser kann dafür die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.
  • Freiwillige Leistungen durch die/den Versicherte/n während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Elternzeit) in EZVKPlus: Während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses kann die/der Versicherte die freiwillige Versicherung mit eigenen Beiträgen fortführen. Dafür benötigen wir eine Erklärung von ihr/ihm, dass sie/er die freiwillige Versicherung fortsetzen möchte und die Beiträge in der Zeit des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses selbst an die Kasse zahlen wird. Sie/er erhält dann von uns weitere Informationen über die Zahlungsmodalitäten. Für die auf diese Weise geleisteten Beiträge kann die/der Versicherte grundsätzlich Riester-Förderung in Anspruch nehmen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Kommunikations-Center 06151 3301-0.

zur EZVK Unterstützungskasse

Wie wirken sich meine Versorgungsverpflichtungen auf die Unternehmensbilanz aus?

Überhaupt nicht! Durch die kongruente Rückdeckung müssen Sie die Versorgungsverpflichtungen nicht in der Unternehmensbilanz ausweisen.

Genüge ich mit der Unterstützungskasse der EZVK dem Rechtsanspruch von Arbeitnehmern auf Entgeltumwandlung?

Ja, die Voraussetzungen nach § 1a Abs. 1 BetrAVG sind voll und ganz erfüllt.

Werden die Pflichten zur Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG erfüllt?

Ja, die gesetzliche Anpassungsverpflichtung erfüllen Sie automatisch: mit einer garantierten Rentenerhöhung von mindestens 1 % pro Jahr.

Muss ich auch Beiträge für meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die EZVK Unterstützungskasse einzahlen?

Nein, das müssen Sie nicht. Aber wenn Sie möchten, können Sie es: Mit arbeitgeberfinanzierten Beiträgen können Sie die Einzahlungen teilweise oder ganz übernehmen. Das ist eine geeignete Maßnahme, um Beschäftigte zu motivieren oder Bewerberinnen und Bewerbern einen Anreiz für eine Beschäftigung in Ihrer Einrichtung zu bieten.

Werden auch Beiträge für den Pensions-Sicherungs-Verein fällig?

Grundsätzlich ja, wenn Ihre Einrichtung insolvenzfähig ist. Für laufende Versorgungsleistungen und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften besteht dann eine gesetzliche Pflicht zur Insolvenzsicherung. Diese wird durch Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) erfüllt. Wenn Sie in der Ansparphase eine Rentenzusage (mit alternativ möglicher Kapitalauszahlung) geben, fallen die PSV-Beiträge niedriger aus, als bei einer feststehenden Kapitalzusage.

Was kann meine Einrichtung konkret als Betriebsausgaben absetzen?

Zu den absetzbaren Betriebsausgaben zählen sämtliche Beiträge an die Unterstützungskasse, die Servicegebühren und die Beiträge an den PSVaG.

Steigt damit der Verwaltungsaufwand für mich als Arbeitgeber?

In der Anwartschaftsphase ist der Verwaltungsumfang vergleichbar mit dem bei EZVKGrund und EZVKPlus. In der Auszahlungsphase nimmt Ihnen auf Wunsch unser Servicepartner ÖBAV, die Servicegesellschaft für betriebliche Altersversorgung, die komplette Rentnerverwaltung ab. Dieser Service umfasst die monatlichen Auszahlungen, die korrekte Versteuerung sowie die pünktlichen Zahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Tabelle der günstigen Servicegebühren können Sie gerne bei uns anfordern.

Weshalb gibt es für meine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Leistungen?

Unterstützungskassen dürfen aus gesetzlichen Gründen keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren. De facto entsteht für Sie kein Nachteil, denn der Anspruch auf Unterstützungskassenleistungen ist höchstrichterlich anerkannt. Sie sowie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich also auch auf die Leistungen aus der EZVK Unterstützungskasse voll und ganz verlassen.

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