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Neuberechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. März 2016 die Neuberechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte für unwirksam erklärt. Die Entscheidung fiel in zwei Urteilen gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Sie ist wegen der gleichen tarifrechtlichen Grundlagen grundsätzlich auch auf die EZVK übertragbar.

 

Mit den Startgutschriften sollten die Rentenanwartschaften und –ansprüche aus dem früheren Gesamtversorgungssystem in das seit 2002 geltende Punktemodell überführt werden. Die Versicherten wurden dafür in zwei Gruppen geteilt, rentennahe und rentenferne, für die unterschiedliche Berechnungsgrundsätze galten. Im Jahr 2007 kippte der BGH die Berechnungsregeln für die rentenfernen Startgutschriften zum ersten Mal und forderte die Tarifvertragsparteien zu einer Neuregelung auf. Den Systemwechsel als solchen billigte er dagegen ausdrücklich.

 

Die Tarifvertragsparteien einigten sich im Jahr 2011 auf eine Neuregelung. Diese wurde von der VBL und auch von der EZVK in ihre jeweiligen Satzungen aufgenommen und umgesetzt. In seiner jetzt erfolgten Entscheidung fordert der BGH die Tarifvertragsparteien erneut auf, eine rechtskonforme Regelung zu finden. Wenn diese vorliegt, wird die EZVK sie in ihr Satzungsrecht aufnehmen und die Startgutschriften aller betroffenen Versicherten automatisch neu feststellen. Versicherte, Rentnerinnen und Rentner brauchen daher nicht selbst aktiv zu werden.

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