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Gesetzliche Änderungen bei der Krankenversicherung der Rentner zum 01.01.2015

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bietet Rentenantragsstellern und Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung den erforderlichen Krankenversicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass Sie über Ihre Krankenkasse bei der KVdR pflicht- oder freiwillig gesetzlich versichert sind (also nicht privat krankenversichert sind). Im Fall einer KVdR-Pflichtversicherung überweist die EZVK die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihrer Betriebsrente direkt an Ihre Krankenkasse.

 

Mit Wirkung ab dem 01.01.2015 hat der Gesetzgeber die Beitragsgestaltung neu geregelt:

 

  • Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich.

  • Der Beitragssatz zur Krankenversicherung verringert sich.

  • Hinzu kommt allerdings ein zusätzlicher Beitrag: Der so genannte "kassenindividuelle Zusatzbeitrag".

  • Darüber hinaus wird der Grenzwert angehoben, ab der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind.

Diese Maßnahmen führen in der Regel dazu, dass sich die Höhe Ihrer Netto-Betriebsrente verändern wird. Im Detail:

 

1. Beitragssatz zur Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich von 2,05 % im Jahr 2014 auf künftig 2,35 % (mit Kind) bzw. von 2,3 % auf 2,60 % (ohne Kind).

  

2. Beitragssatz zur Krankenversicherung
Der gesetzlich festgelegte Beitragssatz zur Krankenversicherung wird zwar von 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt, allerdings dürfen die Krankenkassen künftig einen "kassenindividuellen Zusatzbeitrag" erheben.

 

3. Kassenindividueller Zusatzbeitrag
Dieser Beitrag ist neu und wird ab Jahresbeginn 2015 zusätzlich erhoben. Die Beitragshöhe legt jede Krankenkasse separat für sich selbst fest. Wir gehen davon aus, dass die meisten Krankenkassen diesen Zusatzbeitragssatz zunächst auf 0,9 % festlegen – damit würde sich der Krankenversicherungs-Beitrag im Vergleich zum Jahr 2014 nicht verändern. Gleichwohl kann auch ein niedrigerer oder höherer Zusatzbeitrag festgesetzt werden.

  

Für die Umsetzung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags gilt für Zusatzversorgungskassen wie der EZVK jedoch, dass eine Änderung mit einem zweimonatigen Versatz zu berücksichtigen ist. Bis einschließlich Februar 2015 setzen wir daher einen pauschalen kassenindividuellen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % voraus. Die Höhe Ihrer Netto-Betriebsrente kann sich frühestens zum 01.03.2015 nochmals verändern.

 

4. Beitragsuntergrenze
Der Grenzwert für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen erhöht sich von 138,25 Euro auf 141,75 Euro. Ist Ihre Brutto-Betriebsrente geringer als dieser Grenzwert, entfallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nur wenn Sie zusätzlich zur gesetzlichen Rente und der/den EZVK-Betriebsrente/n noch weitere Renten anderer Altersversorgungsanbieter beziehen, kann dieser so genannte Mehrfachbezug auch unterhalb des Grenzwertes zu einer Beitragspflicht führen.

 

Die EZVK ist offizielle Zahlstelle von Rentenleistungen. Deshalb teilt uns Ihre Krankenkasse mit, in welcher Höhe wir für Ihre EZVK-Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen haben. Bei allgemeinen Fragen zur Beitragspflicht sowie zur Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags fragen Sie bitte Ihre Krankenkasse.

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