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Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege

Zum 1. Juli 2023 tritt das „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz“ in Kraft. Neben weiteren Änderungen beinhaltet das Gesetz auch eine Erhöhung der Pflegeversicherungsbeiträge. Folgende Änderungen gelten für alle Rentenberechtigten in der gesetzlichen Pflege­versicherung:

  • Der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt um 0,35 Prozentpunkte von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose erhöht sich auf 0,6 Prozent. Das ergibt einen künftigen Beitragssatz von insgesamt 4,0 Prozent.

Eltern mit mehr als einem Kind sollen hingegen entlastet werden. Für sie gilt daher:

  • Ab dem 2. bis zum 5. Kind wird der Beitrag um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt.
  • Dies gilt allerdings nur während der Erziehungsphase, also bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder. Danach entfällt die Ermäßigung wieder.

Als sogenannte „beitragsabführende Stelle“ wird die EZVK – wie alle anderen Zusatzversorgungs­kassen auch – künftig die Anzahl der Kinder erfassen. Zur Erhebung und zum Nachweis der Kinderzahl soll unter Federführung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ein zentrales digitales Verwaltungsverfahren entwickelt werden.

 

Ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigen wir zunächst von allen unseren Rentenberechtigten mit Kindern den regulären Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent (Stand 1. Juli 2023). Sofern Beitragssenkungen zu leisten sind, werden wir diese Beträge nach der Einführung des Abrufverfahrens rückwirkend erstatten.

 

Sie brauchen deshalb zunächst nicht selbst aktiv zu werden, über die weitere Entwicklung informieren wir Sie gerne.

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