Zum Menu


Bundesgerichtshof verweist das EZVK-Sanierungsgeldverfahren eines Beteiligten zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Am 11. Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az. 13 U 106/17) zum EZVK-Sanierungsgeldverfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Entscheidungsgründe des BGH liegen noch nicht vor und sind in einigen Wochen zu erwarten.

 

Nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Einschätzung des Senats hat die Revision weit überwiegend keinen Erfolg. Wegen lediglich eines Aspekts verweist der BGH an das OLG Frankfurt am Main zurück. Die Zurückverweisung begründete der Senat in seiner vorläufigen Einschätzung mit einer möglichen Unstimmigkeit in der Beweisaufnahme, die das Berufungsgericht aufzuklären habe.

 

Daher gehen wir auch nach der mündlichen Verhandlung vor dem BGH weiterhin davon aus, dass unsere Sanierungsgelderhebung rechtmäßig war. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem OLG Frankfurt am Main werden wir selbstverständlich weiter informieren.

 

Die Erhebung des Sanierungsgelds wurde aufgrund der Systemumstellung vom Gesamtversor­gungs­­­system auf das Punktemodell zum 31. Dezember 2001 erforderlich. Das Sanierungsgeld diente der Ausfinanzierung der bis dahin von den Versicherten erworbenen Anwartschaften und Ansprüche. Diese Art der Ausfinanzierung wurde von Arbeitgebern vereinzelt in Frage gestellt. Das führte zur gerichtlichen Überprüfung der Sanierungsgelderhebung.

 

Bei grundsätzlichen Fragen zum Sanierungsgeld stehen wir gerne unter der Telefonnummer 06151 3301-0 zu unseren Servicezeiten zur Verfügung.

Fragen? -0 EZVKGrund


Wir beraten Sie individuell.

E-Mail senden

Rentenrechner EZVKGrund

Beispielrechner EZVKPlus