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Aktuelle gesetzliche Regelungen zum Corona-Bonus und zum Pflegebonus

Der Bundesrat hat am 10. Juni dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz regelt steuerrechtliche Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise.

 

Corona-Bonus bis zu 4.500 Euro steuerfrei

 

Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber sind für den Zeitraum vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei. Dies regelt der neue § 3 Nr. 11 b EStG. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei.

 

Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus:

Neben Pflegekräften sowie weitere in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Personen, umfasst der Kreis der Anspruchsberechtigten auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, Beschäftigte in bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen und die Rettungsdienste.

 

Aufgrund ihrer Steuerfreiheit unterliegt die Bonuszahlung grundsätzlich nicht der Beitragspflicht in der Zusatzversorgung.

 

Pflegebonus

 

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten nach dem Pflegebonusgesetz einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren. Die Höhe der Bonuszahlung richtet sich nach bestimmten Kriterien und kann für Vollzeitbeschäftige in der Pflege bis zu 550 Euro betragen. Für den Pflegebonus gilt auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 b EStG.


Bezugsberechtigt sind auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, DRK-Schwesternschaften, ebenso Beschäftigte von Servicegesellschaften - sowohl in Krankenhäusern als auch in der Alten- und Langzeitpflege.

 

Auch dieser Pflegebonus unterliegt in der Regel nicht der Beitragspflicht in der Zusatzversorgung, soweit die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 b EStG gegeben ist.

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