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Fragen und Antworten

Keine Fragen: Wir haben auf alles eine Antwort

Sie möchten rund um die EZVKPlus noch besser im Bilde sein? Dann bieten wir Ihnen hier dafür den perfekten Rahmen: Klicken Sie einfach auf den Fragen & Antworten-Bereich, zu dem Sie weitere Informationen wünschen.

 

zum Vertragsabschluss

Wer kann einen EZVKPlus-Vertrag abschließen?

Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist, dass Sie bei einem bei uns beteiligten Arbeitgeber beschäftigt sind. Diese Voraussetzung erfüllen Sie auch als Beamter, Pfarrer, geringfügig Beschäftige/r und Auszubildende/r. Auch während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses z. B. während der Elternzeit können Sie einen EZVKPlus Vertrag abschließen.

 

Fordern Sie kostenlos eine unverbindliche Beispielrechnung an.

 

Bitte beachten Sie, dass Sie die freiwillige Versicherung EZVKPlus nicht mehr abschließen können, wenn Sie aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind.

zur Beitragszahlung

Wie werden meine Beiträge bezahlt?

Beiträge werden aus Ihrem Arbeitslohn vom Arbeitgeber abgeführt, entweder monatlich oder jährlich. Möglich sind zudem Einmal- und Sonderzahlungen, z. B. aus dem Weihnachtsgeld. Solange Sie bei einem bei der EZVK beteiligten Arbeitgeber beschäftigt sind, können Sie Ihren Beitrag jederzeit erhöhen, reduzieren oder Ihre EZVKPlus auch beitragsfrei stellen. Sie erhalten jährlich einen Nachweis über die eingezahlten Beiträge.

Was muss ich bei der Beitragszahlung beachten, um staatlich gefördert zu werden?

Wenn Sie staatliche Förderungen optimal ausnutzen möchten, sollten Sie bestimmte Mindest- und Höchstgrenzen beachten. Welcher Beitrag für Sie optimal ist, berechnen wir Ihnen gerne in einer kostenlosen und unverbindlichen Beispielrechnung. Rufen Sie uns dazu einfach an unter 06151 3301-0.

Wie kann ich Vermögenswirksame Leistungen in meine Beitragszahlungen einfließen lassen?

Vermögenswirksame Leistungen können von Ihrem Arbeitgeber als zusätzlicher Beitrag in die freiwillige Versicherung EZVKPlus eingezahlt werden, wobei Sie entscheiden können, ob Sie die Einzahlung brutto im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung (PDF) oder netto im Rahmen der Riesterförderung (PDF) wünschen. Aus Sicht unserer Kasse können diese Leistungen eingezahlt werden, ohne dass hierzu ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden muss. Es entfällt lediglich der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, da die Beiträge nicht doppelt gefördert werden können. Bitte klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob dieser nach den für ihn geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften Vermögenswirksame Leistungen in die freiwillige Versicherung EZVKPlus einzahlt.

Wie kann ich meine Beitragshöhe verändern?

Solange Sie bei einem bei der EZVK beteiligten Arbeitgeber beschäftigt sind, können Sie Ihren Beitrag jederzeit erhöhen, reduzieren oder Ihre EZVKPlus auch beitragsfrei stellen - je nach persönlicher Lebenssituation und ohne zusätzliche Kosten. Die Änderungen können Sie formlos mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit Ihrer Gehaltsabrechnungsstelle vereinbaren, einen gesonderten Änderungsantrag benötigen wir nicht.

zur Bruttoentgeltumwandlung

Wie funktioniert Bruttoentgeltumwandlung und wer kann sie nutzen?

Bruttoentgeltumwandlung bedeutet, dass Sie die Beiträge für Ihre Altersversorgung steuer- und ggf. sozialversicherungsfrei einzahlen lassen können.

  • Wenn Sie Bruttoentgeltumwandlung nutzen möchten, treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung. Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer verzichten dann auf einen Teil Ihres künftigen Bruttoentgelts. Sie bestimmen die Höhe dieses Betrags und den Zeitpunkt der Zahlungen. Ihr Arbeitgeber sagt Ihnen dafür eine wertgleiche Versorgungsleistung zu und schließt zu Ihren Gunsten einen EZVKPlus-Altersvorsorgevertrag ab.
  • Ihr Arbeitgeber führt den von Ihnen bestimmten Geldbetrag von Ihrem Bruttoentgelt an die EZVK ab. Voraussetzung ist, dass Sie bei einem bei uns beteiligten Arbeitgeber beschäftigt sind. Ihr Anspruch auf Bruttoentgeltumwandlung ergibt sich aus dem Betriebsrentengesetz oder – sofern vorhanden – kirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelungen. Bruttoentgeltumwandlung ist nur in einem 1. Dienstverhältnis möglich, also nicht bei Lohnsteuerklasse VI.

Welche Vorteile habe ich durch Bruttoentgeltumwandlung?

Der Staat fördert Ihre Altersvorsorge mit EZVKPlus. Da Sie Ihre Beiträge in EZVKPlus aus Ihrem Bruttoeinkommen leisten, sparen Sie dafür die Einkommensteuer und gegebenenfalls die Sozialversicherungsbeiträge.

Beispiel: Eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit Steuerklasse I und einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.100 € spart monatlich 100,00 € für die Altersversorgung. Das ergibt eine jährliche Summe von 1.200 €. Davon zahlt der Staat durch Erleichterung bei der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen 512,86 € (Stand: 01/2023). Weitere Informationen finden Sie in diesem Flyer.

 

Wenn Sie sich eine persönliche Beispielrechnung erstellen lassen möchten: Rufen Sie uns einfach an unter 06151 3301-0.

Wie errechne ich meinen persönlichen steuerfreien Betrag?

 

Der Gesetzgeber fördert die betriebliche Altersversorgung gemäß § 3 Nr. 63 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Wenn Sie eine Brutto-Entgeltumwandlung abschließen, können Sie die Beiträge im Jahr 2023 bis zu einer Höhe von 8 % der BBG (Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West), d. h. 7.008 €, steuerfrei und bis zu einer Höhe von 4 % der BBG, d. h. 3.504 €, sozialversicherungsfrei einzahlen.

Wenn diese Freibeträge von Ihnen oder von Ihrem Arbeitgeber bereits anderweitig genutzt werden (z. B. für die Pflichtversicherung EZVKGrund, für die freiwillige Versicherung EZVKPlus oder bereits vorhandene Entgeltumwandlungsvereinbarungen), verringern sich die oben genannten Freibeträge entsprechend. Auch Beiträge, die nach § 40b alte Fassung des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, werden auf den 8-prozentigen steuerfreien Höchstbetrag angerechnet.

Weitere Informationen finden Sie im Flyer über die Bruttoentgeltumwandlung.

Was ist, wenn die Beiträge für meine Altersvorsorge die Freibeträge überschreiten?

Sie können über die steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge hinaus auch mehr in Ihren EZVKPlus-Altersvorsorgevertrag zahlen. Je höher Ihr Beitrag jetzt ist, desto höher wird später Ihre Zusatzrente sein.

zur Riesterförderung

Wie funktioniert die Riesterförderung und wer kann sie nutzen?

Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber, einen Teil Ihres künftigen Nettoentgelts in die freiwillige Versicherung zu zahlen. Dafür können Sie Zulagen vom Staat beantragen und in Ihrer Einkommensteuererklärung einen Sonderausgabenabzug im Rahmen der Riesterförderung geltend machen. Sie erhalten dafür von uns jährlich den Zulagenantrag.

 

Sie sind förderberechtigt, wenn Sie

  • unbeschränkt steuerpflichtig und
  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Dazu gehören Arbeitnehmer und Auszubildende, Erziehende in Elternzeit, Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, sowie Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner.

Welche Zulagen bekomme ich bei der Riesterförderung?

Sie erhalten jedes Jahr eine Grundzulage (175 €) und dazu eine Kinderzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind (vor 2008 geboren: 185 €; ab 2008 geboren: 300 €). Voraussetzung dafür ist, dass Sie selbst eine Sparleistung in einer bestimmten Höhe, den "Mindesteigenbeitrag", erbringen. Liegt Ihr eigener Beitrag unter dem Mindesteigenbeitrag, erhalten Sie die Zulagen anteilig. Gehören Sie zum oben genannten Kreis der Förderberechtigten und haben Sie zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, erhalten Sie seit 2008 einmalig einen "Berufseinsteiger-Bonus", d. h. eine um einmalig 200 € erhöhte Grundzulage.

 

Sie können Ihre Beiträge und Zulagen bis zu einer Höchstgrenze von der Steuer absetzen. Dafür machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung einen "Sonderausgabenabzug" geltend. Je höher also Ihr Sparbetrag und Ihr Steuersatz, desto größer Ihre Steuerersparnis.

Welchen Beitrag muss ich zahlen, um die Riesterförderung in voller Höhe zu erhalten?

Sie müssen einen Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser beträgt 4 % Ihres sozialversicherungspflichtigen Vorjahresentgelts, wovon noch Ihre zu erwartenden Zulagen abgezogen werden. Auch wird die Förderung nur bis zu einem bestimmten Höchstbeitrag gewährt.

 

Ausnahme: Ist der Mindesteigenbeitrag kleiner als der Sockelbetrag oder gleich, dann erhalten Sie die volle Förderung, wenn Sie den Sockelbetrag leisten. Dieser war bis 2004 von der Zahl der Kinderzulagen abhängig und beträgt seit 2005 einheitlich 60,00 €.

 

Zur Berechnung können Sie einfach unseren Beitragsrechner nutzen. Sie brauchen nur Ihr sozialversicherungspflichtiges Vorjahresentgelt und die Zahl Ihrer kindergeldberechtigten Kinder angeben. Hinweis für das Ausfüllen: Falls Ihr Browser nicht alle Formular-Funktionalitäten unterstützt, laden Sie sich bitte das Dokument einfach herunter.

 

Falls Ihr Arbeitgeber Ihre Beiträge an uns abführt, informieren Sie ihn bitte unbedingt über die gewünschte Beitragsänderung. Nur Ihre tatsächlich gezahlten Beiträge zählen weiter für Ihre Förderung. Gerne helfen wir Ihnen bei der Errechnung des günstigsten Beitrags für Sie. Unter der Telefonnummer 06151 3301-0 stehen wir Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.

Wie läuft das Zulage- und Förderverfahren praktisch ab?

Die Zulagen und den Sonderausgabenabzug beantragen Sie auf jeden Fall selbst. Die EZVK sendet Ihnen unaufgefordert nach Ablauf jedes Beitragsjahres einen Zulagenantrag zu. Alternativ dazu können Sie einen Dauerzulagenantrag stellen. In dem Fall müssen Sie künftig alle förderrelevanten Veränderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich an uns melden.

 

Sie sollten darauf achten, die Beiträge in Ihrem Altersvorsorgevertrag jedes Jahr an Ihre geänderten Lebens- und Einkommensverhältnisse anzupassen. Nur dann können Sie sicher sein, immer die höchstmögliche Förderung zu erhalten. Unser Kommunikations-Center hilft Ihnen unter der Telefonnummer 06151 3301-0 gerne weiter.

zur Hinterbliebenenversorgung

Was bedeutet Hinterbliebenenversorgung?

Die Hinterbliebenenversorgung ist in der EZVKPlus automatisch mitversichert. Zu Beginn Ihrer Altersrente können Sie den Hinterbliebenenschutz weiter fortführen. Den Antrag dafür müssen Sie spätestens mit dem Rentenantrag bei uns stellen. Stellen Sie keinen Antrag, dann erhöht sich Ihre Rentenleistung um einen Zuschlag.

 

Anspruchsberechtigte können die hinterbliebene Ehepartnerin oder der hinterbliebene Ehepartner sein, soweit sie/er mit der/dem verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe verheiratet war, eingetragene Lebenspartnerinnen/Lebenspartner oder Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, wenn diese/r namentlich benannt worden ist und eine gemeinsame Haushaltsführung besteht, sowie Waisen. Waisen in diesem Sinne sind leibliche und angenommene Kinder, Enkelkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG der/des Versicherten und, sofern diese auch im Haushalt leben und namentlich benannt wurde, die der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners.

Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit Erreichen der Altersbegrenzung (gem. EStG § 32 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5), spätestens jedoch mit der Vollendung des 26. Lebensjahres.

zu Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis

Was passiert, wenn mein Beschäftigungsverhältnis ruht?

Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis ruht, weil Sie z. B. in Elternzeit oder beurlaubt sind, beziehen Sie in dieser Zeit kein Entgelt von Ihrem Arbeitgeber, das Sie in Beiträge umwandeln könnten. Sie haben folgende Möglichkeiten zur Auswahl:

  • Sie können Ihre Versicherung beitragsfrei stellen.
  • Sie können für die Dauer des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses Ihre Beiträge aus dem Netto selbst einzahlen und ggf. die Riesterförderung in Anspruch nehmen. Ihr Vorteil: Sie bauen Ihre freiwillige Altersversorgung weiter auf, sammeln zusätzliche Versorgungspunkte und erhalten später eine entsprechend höhere Rente.

Wenn Sie in den aktiven Dienst zurückkehren, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber einfach mit, dass Sie Ihre EZVKPlus fortsetzen möchten. Ihr Arbeitgeber wird dann wieder die Zahlungen aus Ihrem Entgelt an uns veranlassen.

Was passiert, wenn ich aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheide oder meinen Arbeitgeber wechsle?

Sie haben die Möglichkeit, Ihre EZVKPlus weiterzuführen. Ist der neue Arbeitgeber ebenfalls bei uns beteiligt, setzen Sie Ihre freiwillige Versicherung einfach mit einem neuen EZVKPlus-Vertrag bei uns fort.

 

Ist der neue Arbeitgeber nicht bei uns beteiligt, so stehen Ihnen zwei Wege offen:

  • Sie können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Übertragungswert Ihrer Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgungseinrichtung – falls vorhanden – des neuen Arbeitgebers übertragen lassen.
  • Sie führen EZVKPlus privat weiter und zahlen die Beiträge aus Ihrem Netto direkt an die EZVK. In diesem Fall können Sie, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Riesterförderung nutzen. Wichtig ist, dass Sie innerhalb von drei Monaten nach Ende des alten Beschäftigungsverhältnisses einen Fortsetzungsantrag bei uns stellen. Sonst wird Ihre freiwillige Versicherung automatisch beitragsfrei gestellt. In diesem Fall ist eine spätere Fortsetzung nicht mehr möglich. Ihre bis dahin erworbenen Anwartschaften bleiben selbstverständlich bestehen.

zur Versteuerung der Rentenzahlung

Welche steuerrechtlichen Regelungen gelten für die Rentenauszahlung?

Für die Versteuerung Ihrer Rentenleistung lassen sich zwei Fälle unterscheiden:

  • Wurden Beiträge steuerfrei eingezahlt oder die Riesterförderung in Anspruch genommen, wird die daraus resultierende Rente mit Ihrem individuellen Steuersatz versteuert. Dieser ist jedoch in der Regel geringer als während Ihrer Erwerbstätigkeit.
  • Die Rente aus individuell versteuerten Beiträgen ohne Riesterförderung oder pauschal versteuerten Beiträgen wird nur in Höhe des Ertragsanteils versteuert. Dieser ist grundsätzlich abhängig von Ihrem Renteneintrittsalter und bleibt für die Dauer des Rentenbezugs bestehen.

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