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Flexi-Rente für einen flexiblen Übergang zur gesetzlichen Vollrente

Das so genannte Flexi-Renten-Gesetz soll ein längeres Arbeiten im Alter attraktiver machen – zum beiderseitigen Nutzen für Beschäftigte und Arbeitgeber. Flexibilisiert wird der Übergang vom Beruf in die Rente. So können Beschäftigte ab dem 63. Lebensjahr – also vor Erreichen der Regelaltersgrenze – bis zum 67. Lebensjahr ihre Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Teilrente und Hinzuverdienst werden flexibel und individuell miteinander kombinierbar.

 

Die Beschäftigten haben dadurch die Möglichkeit, die Übergangszeit vom Beruf zur Vollrente ohne größere finanzielle Einbußen zu gestalten. Dabei gelten ab Juli 2017 neue Hinzuverdienstgrenzen. Beschäftigte haben darüber hinaus die Möglichkeit, auch nach Erreichen der Altersgrenze weiterzuarbeiten und damit ihren gesetzlichen Rentenanspruch zu erhöhen. Arbeitgeber erhalten mit der Flexi-Rente ein Instrument, mit dem sie Fachkräfte im Alter länger an das Unternehmen binden können.

 

Mit der Flexi-Rente, also der Kombination aus Teilrente und Verdienst, sind die Beschäftigten im flexiblen Übergang zur Vollrente finanziell abgesichert. Während dieser Zeit beziehen sie daher keine EZVK-Betriebsrente (§ 31 der EZVK-Satzung). Denn Kerngedanke der betrieblichen Altersversorgung ist, die gesetzliche Rente genau dann zu ergänzen, wenn es wirklich notwendig wird: bei Beginn der Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das hat für die Versicherten den Vorteil, dass sie ihre Betriebsrente in voller Höhe bekommen, wenn ihr Erwerbseinkommen nach der Flexi-Rentenzeit wegfällt und sie auf ihre Zusatzversorgung wirklich angewiesen sind. Wer beispielsweise Teilzeitarbeit mit einer gesetzlichen Teilrente kombiniert, kann den Antrag auf Betriebsrente dann stellen, wenn der Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung  für eine Vollrente aus Altersgründen vorliegt.

 

Nicht zu verwechseln ist diese Regelung mit einem Anspruch auf teilweise Erwerbsminderung. Hierfür müssen Versicherte – wie für alle Leistungen aus der EZVKGrund – weiterhin die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, d. h. ein öffentlicher, kirchlicher oder diakonischer Arbeitgeber hat für sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mindestens 60 Kalendermonate lang Umlagen bzw. Beiträge gezahlt. Die teilweise Erwerbsminderung ist mit dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung nachzuweisen.

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