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Betriebsrentenstärkungsgesetz: Die vier wichtigsten Auswirkungen auf die Zusatzversorgung

Am 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Erklärtes Ziel ist, die betriebliche Altersversorgung zu stärken, vor allem in kleinen und mittleren Betrieben. Im Einzelnen enthält das Gesetz verschiedene Maßnahmen, die unsere beteiligten Einrichtungen und Versicherten nutzen können.

 

Zuschuss für Arbeitgeber (§ 100 EStG)

 

Arbeitgeber können seit Jahresbeginn einen staatlichen Zuschuss erhalten, wenn sie für gering verdienende Beschäftigte (Bruttoeinkommen bis zu 26.400 Euro jährlich) eine Altersversorgung in Höhe von mindestens 240 Euro jährlich finanzieren. Der Arbeitgeber kann 30 Prozent des Beitrags von der Lohnsteuer einbehalten. Die Förderung ist begrenzt auf Beiträge bis zu maximal 480 Euro, auch wenn der tatsächlich geleistete Beitrag höher ist. Der Arbeitgeber spart also zwischen 72 Euro und maximal 144 Euro.

 

Bestehende Versorgungszusagen werden ebenfalls gefördert, allerdings nur, wenn der Arbeitgeber höhere Beiträge als im Referenzjahr 2016 zahlt. Für unsere Arbeitgeber bedeutet das: Sie können die seit 2018 geltende Beitragserhöhung auf 5,2 Prozent in der Pflichtversicherung EZVKGrund fördern lassen, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Auf diese Weise kann die Beitragserhöhung unter Umständen vollständig durch den Förderbeitrag kompensiert werden.

 

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient 26.400 Euro jährlich. Ihr Arbeitgeber finanziert für sie die EZVKGrund.

  • Im Jahr 2016 zahlte er 4,8 Prozent* des Entgelts in die EZVKGrund, das sind 1.267,20 Euro.
  • Im Jahr 2018 wird er dafür 5,2 Prozent* ihres Entgelts aufwenden, das sind 1.372,80 Euro.
  • 30 Prozent des tatsächlichen Beitrages (max. 30 Prozent von 480 Euro) kann er vom Staat fördern lassen, das heißt er könnte maximal 30 Prozent von 480 Euro (= 144 Euro) von der Lohnsteuer einbehalten.
  • Die Differenz (1.372,80 Euro - 1.267,20 Euro) beträgt jedoch nur 105,60 Euro, ist also geringer als die höchstmögliche Förderung von 144 Euro.
  • Im Ergebnis kann der Arbeitgeber die Beitragserhöhung in der EZVKGrund komplett mit dem staatlichen Zuschuss finanzieren.

 *Abweichende Beitragssätze im Bereich der früheren KZVK Baden („Bestand Karlsruhe“)

 

Verdoppelung der steuerfreien Höchstbeiträge (§ 3 Nr. 63 EStG)

 

Der steuerliche Freibetrag für die betriebliche Altersversorgung steigt von 4 auf 8 Prozent der so genannten Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG-West). Das sind 6.240 Euro im Jahr 2018. Wichtig: Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt auf 4 % der BBG-West begrenzt (3.120 Euro).

 

Gleichzeitig entfällt der bisher zusätzliche steuerliche Freibetrag von jährlich 1.800 Euro. Bereits genutzte Freibeträge – gleichgültig ob steuerfrei oder pauschal­ versteuert – werden auf den neuen steuerfreien Höchst­beitrag von 8 Prozent ange­rechnet.

 

Die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage entfällt ebenfalls. Die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. kann in Zukunft weiterhin angewendet werden, wenn sie für die betreffende Person bereits vor 2018 mindestens einmal rechtmäßig durchgeführt wurde, auch mit einem anderen Vertrag oder einem anderen Arbeitsverhältnis.

 

Ab 2019: Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)

 

Ab dem Jahr 2019 erhalten Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber für die Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent ihres umgewandelten Beitrags. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsabgaben gespart hat. Der Arbeitgeber gibt also einen Teil der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge pauschal an die versicherte Person weiter.

 

Diese Regelung gilt für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen werden. Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen tritt sie ab dem 1. Januar 2022 in Kraft. In Tarifverträgen kann allerdings von dieser Regelung abgewichen werden.

 

Verbesserung der Riester-Förderung

 

Die Riester-Förderung wird attraktiver. Die Grundzulage erhöht sich von 154 Euro auf 175 Euro jährlich. Für die später ausgezahlte Rente entfallen darüber hinaus die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

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