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Der Aufsichtsrat der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) hat Herrn Dr. Volker Heinke zum neuen Vorstandsvorsitzenden bestellt.

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Die Bundesregierung hat die Zugangserleichterungen für die Kurzarbeit verlängert.

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Nach den Regionen Berlin und Brandenburg, Baden und Bayern werden jetzt auch der Norden und die Mitte unseres Zuständigkeitsgebiets direkt durch regionale Ansprechpersonen betreut. Damit können wir den Service für unsere Arbeitgeber und ihre Mitarbeitenden noch gezielter auf die regionalen Bedürfnisse abstimmen.

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Auch im Jahr 2021 gilt eine erhöhte Hinzuverdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen. Sie können in diesem Jahr bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Hinzuverdienstgrenze ganz. Diese Regelungen gelten auch für die Betriebsrentnerinnen und -rentner der EZVK.

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Beteiligte Arbeitgeber können sich unser kostenloses Erfassungsprogramm für die Jahresmeldung 2020 herunterladen.

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Die am 16. Oktober 2020 vom Verwaltungsrat beschlossenen Satzungsänderungen sind am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten. Sie finden die aktuelle Satzung hier, im Fußmenü oder unter "Kundenservice" im Downloadbereich.

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Zwei neue Gesetze über den Bezug des erhöhten Kurzarbeitergeldes und über die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse sind verabschiedet worden:

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Im gerade erschienen Jahresbericht der EZVK sind die wichtigsten Ereignisse und Entwicklungen des Jahres 2019 zusammengefasst. Unter dem Titel "Ein ganzes Leben lang" zeigt der Jahresbericht, wie die Zusatzversorgung ihre Versicherten in den verschiedenen Lebensphasen begleitet und bei ihrer Altersvorsorge unterstützt.

 

Sie finden den Jahresbericht als PDF direkt hier oder unter "Kundenservice" im Downloadbereich unter "Sonstige Themen".

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Mit Betroffenheit haben wir vom Tod unseres ehemaligen Vorstandsvorsitzenden erfahren.

 

Herr Dr. Werner Gebhard

ist am 20. August 2020 im Alter von 90 Jahren verstorben.

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Die Satzung der EZVK sieht grundsätzlich vor, dass steuerfreie Arbeitsentgelte nicht zusatzversorgungspflichtig sind. Die EZVK hat inzwischen befristet für die Zeit bis zum 31.12.2020 Abweichungen von diesem Grundsatz zugelassen.

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