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Fragen und Antworten

Wir geben Ihnen Antworten auf wichtige Fragen zur EZVKGrund

Sie möchten rund um die EZVKGrund noch besser im Bilde sein? Dann bieten wir Ihnen hier dafür den perfekten Rahmen: Klicken Sie einfach auf den Fragen & Antworten-Bereich, zu dem Sie weitere Informationen wünschen.

 

zur Eigenbeteiligung

Muss ich mich an den Beiträgen meines Arbeitgebers für die EZVKGrund beteiligen?

Grundsätzlich zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge für Ihre EZVKGrund. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber Sie ab 2011 auch bis zu einem bestimmten Prozentsatz an den Beiträgen beteiligen. Hierfür bedarf es einer arbeitsrechtlichen Regelung.

Wie hoch darf der Anteil meiner Eigenbeteiligung sein?

Der Arbeitgeber kann Sie bis zur Hälfte des Pflichtbeitragssatzes beteiligen.

Wie kann ich bei der Eigenbeteiligung eine Riesterförderung in Anspruch nehmen?

Wenn Sie die Eigenbeteiligung aus Ihrem Nettoentgelt zahlen, senden wir Ihnen im Folgejahr automatisch die Unterlagen zur Beantragung der Riesterförderung zu. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Übersicht "Die Riester-Rente in der Pflichtversicherung".

Lohnt sich für mich die EZVKGrund auch bei einer Eigenbeteiligung?

Natürlich, da auch die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung durch Steuerbefreiung der Beiträge oder durch die Möglichkeit der Riesterförderung staatlich gefördert wird. Zudem liegen die Leistungen der EZVK weit über denen der privaten Versicherungswirtschaft.

zur Rentenauszahlung

Wann bekomme ich meine Betriebsrente ausgezahlt?

Die Auszahlung Ihrer Betriebsrente beginnt grundsätzlich zeitgleich mit dem Start der Auszahlung der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung ist, dass Sie einen Rentenantrag bei unserer Kasse stellen.

Kann ich meine Betriebsrente auch vor der gesetzlichen Regelaltersrente in Anspruch nehmen?

Sie erhalten die Rentenleistung von uns immer parallel zur gesetzlichen Rente, d. h. wenn Sie dort vorzeitig die Rentenleistung erhalten, können Sie auch bei uns die Rente vor dem regulären Rentenbeginn in Anspruch nehmen. Für jeden Monat, den Sie vor der gesetzlichen Regelaltersrente in Rente gehen, vermindert sich allerdings die Rentenleistung um 0,3 %, jedoch nicht mehr als 10,8 %. Dies gilt für die gesamte Rentenlaufzeit. Die Vertrauensschutzregelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gelten in der Regel entsprechend.

Muss ich meine Betriebsrente versteuern?

Zwei Fälle lassen sich unterscheiden:

  • Wenn Rentenleistungen auf steuerfreien Beiträgen beruhen oder auf solchen, für die Sie Riesterförderung in Anspruch genommen haben, müssen sie versteuert werden, und zwar mit dem für Sie im Rentenalter geltenden individuellen Steuersatz, der jedoch in der Regel geringer ist als während Ihrer Erwerbstätigkeit.
  • Wenn Rentenleistungen auf Beiträgen beruhen, die Sie individuell ohne Inanspruchnahme der Riester-Förderung oder pauschal versteuert haben, wird nur der Ertragsanteil versteuert. Dieser ist grundsätzlich abhängig von Ihrem Renteneintrittsalter. Er bleibt für die Dauer des Rentenbezugs bestehen. Der Ertragsanteil ist die Rendite, die auf das angesparte Kapital entfällt.

Kann ich mir die Beiträge zu Beginn der Rente auch als Gesamtsumme auszahlen lassen?

Die Abfindung der Rente aus der Pflichtversicherung in einer Summe regelt das Betriebsrentengesetz (§ 3 BetrAVG). Demnach wird Ihre monatliche Betriebsrente aus EZVKGrund bei Rentenbeginn immer dann abgefunden, wenn sie höchstens 1 % der so genannten monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) beträgt. Im Jahr 2023 sind dies 33,95 Euro monatlich.

 

Das Gleiche gilt auch dann, wenn Sie zusätzlich noch einen Anspruch auf Rente aus der freiwilligen Versicherung EZVKPlus haben und beide Renten zusammen den Wert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen. Altersrenten sowie große Witwen- oder Witwerrenten werden automatisch von uns abgefunden, und Sie müssen nichts weiter tun. In diesen Fällen besteht kein Wahlrecht auf monatliche Auszahlung der Betriebsrente.

 

Im Fall von

  • Waisenrente
  • voller Erwerbsminderungsrente auf Dauer

müssen Sie eine Abfindung bei uns beantragen.

 

Nicht abgefunden werden können

  • teilweise Erwerbsminderungsrente
  • volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit
  • kleine Witwen- oder Witwerrente

Den Abfindungsbetrag in der Pflichtversicherung berechnen wir nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Ausschlaggebend für die Berechnung sind die Rentenhöhe und das Lebensalter zum Zeitpunkt des Anspruchs. All diese Daten fließen in Form so genannter Altersfaktoren (§ 41 Abs. 3 unserer Satzung) in die Berechnung des Abfindungsbeitrags ein.

Unter welchen Voraussetzungen findet eine Abfindung der Rente statt?

Die Abfindung der Rente aus der Pflichtversicherung in einer Summe regelt das Betriebsrentengesetz (§ 3 BetrAVG). Demnach wird Ihre monatliche Betriebsrente aus EZVKGrund bei Rentenbeginn immer dann abgefunden, wenn sie höchstens 1 % der so genannten monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) beträgt. Im Jahr 2023 sind dies 33,95 Euro monatlich.

 

Das Gleiche gilt auch dann, wenn Sie zusätzlich noch einen Anspruch auf Rente aus der freiwilligen Versicherung EZVKPlus haben und beide Renten zusammen den Wert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen. Altersrenten sowie große Witwen- oder Witwerrenten werden automatisch von uns abgefunden, und Sie müssen nichts weiter tun. In diesen Fällen besteht kein Wahlrecht auf monatliche Auszahlung der Betriebsrente.

 

Im Fall von

  • Waisenrente
  • voller Erwerbsminderungsrente auf Dauer

müssen Sie eine Abfindung bei uns beantragen.

 

Nicht abgefunden werden können

  • teilweise Erwerbsminderungsrente
  • volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit
  • kleine Witwen- oder Witwerrente

Den Abfindungsbetrag in der Pflichtversicherung berechnen wir nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Ausschlaggebend für die Berechnung sind die Rentenhöhe und das Lebensalter zum Zeitpunkt des Anspruchs. All diese Daten fließen in Form so genannter Altersfaktoren (§ 41 Abs. 3 unserer Satzung) in die Berechnung des Abfindungsbeitrags ein.

zum Arbeitsplatzwechsel

Was wird aus meinen Rentenansprüchen, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Ihre bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungspunkte und damit – sofern Sie die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben – Ihre Rentenansprüche bleiben Ihnen auf jeden Fall erhalten. Wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Ihre bisher erworbenen Versorgungspunkte in die Pflichtversicherung Ihres neuen Arbeitgebers überzuleiten bzw. den Barwert zu übertragen.

 

Bei einem Wechsel zu einem bei uns beteiligten Arbeitgeber setzen Sie die Vorsorge mit einem neuen Altersvorsorgevertrag fort.

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