08.04.2020

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Zusatzversorgung

 

Die Bundesregierung hat eine Reihe von Maßnahmen auf den Weg gebracht, um Arbeitsplätze zu erhalten und das Funktionieren systemrelevanter Arbeitsbereiche sicherzustellen. Diese Maßnahmen wirken sich auch auf die Zusatzversorgung aus.

 

Konkret geht es dabei um folgende Themen, die wir nachfolgend näher erläutern:

  • Kurzarbeitergeld
  • Freiwillige Quarantäne und Beschäftigungsverbot
  • Erhöhte Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente

Wichtiger Hinweis: Die folgenden Erläuterungen beruhen auf unserer aktuellen Rechtseinschätzung. Wir informieren Sie umgehend über Änderungen, die sich z. B. aus Abstimmungen der Tarifvertragsparteien ergeben können.

 

 

1. Kurzarbeitergeld

 

Kommt es in einer Einrichtung aufgrund der Corona-Pandemie zu Arbeitsausfällen, kann der Arbeitgeber zu erleichterten Bedingungen für die Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen. Mindestens 10 Prozent der Beschäftigten müssen davon betroffen sein. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent bzw. für Eltern 67 Prozent des ausfallenden Entgelts und wird von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

 

Zusatzversorgungsrechtlich gilt: Das Kurzarbeitergeld ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn und ist damit auch nicht zusatzversorgungspflichtig in der Pflichtversicherung EZVKGrund.

 

Soweit Arbeitgeber allerdings einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewähren, ist dieser Zuschuss steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit zusatzversorgungspflichtig. Dies gilt nicht für Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von einmalig 1.500 Euro, die in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 steuerfrei gewährt werden.

 

 

2. Freiwillige Quarantäne und Beschäftigungsverbot

 

Arbeiten die Beschäftigten aus Gründen des freiwilligen Infektionsschutzes im Home Office oder sind vom Arbeitgeber freigestellt, erhalten sie ihr übliches Entgelt. Dieses ist wie bisher zusatzversorgungspflichtig.

 

Besteht hingegen ein Beschäftigungsverbot, erhalten die betroffenen Beschäftigten kein Arbeitsentgelt, sondern Entschädigungsleistungen gemäß § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigungsleistungen sind nach aktueller Einschätzung nicht zusatzversorgungspflichtig.

 

 

3. Erhöhte Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente

 

Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und in der jetzigen Lage wieder eine Beschäftigung aufnehmen möchte, kann von einer höheren Hinzuverdienstgrenze profitieren. Diese Grenze steigt von bisher 6.300 Euro jährlich auf bis zu 44.590 Euro, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Hinzuverdienstgrenze ganz.

 

Diese Regelung gilt befristet für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020, und zwar auch für die Betriebsrenten der EZVK. Damit soll Rentnerinnen und Rentnern aus dringend benötigten Berufen, wie z. B. im Gesundheitswesen, die kurzfristige Rückkehr in den Beruf erleichtert werden.