Aktuelle Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Zusatzversorgung

 

14.06.2023

Auslaufen der besonderen Kurzarbeitergeldregelungen

 

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt wurde, läuft nun zum 30. Juni 2023 aus.

 

 

21.07.2022

Aktuelle gesetzliche Regelungen zum Corona-Bonus und zum Pflegebonus

 

Der Bundesrat hat am 10. Juni dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz regelt steuerrechtliche Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise.

 

Corona-Bonus bis zu 4.500 Euro steuerfrei

 

Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber sind für den Zeitraum vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei. Dies regelt der neue § 3 Nr. 11 b EStG. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei.

 

Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus:

Neben Pflegekräften sowie weitere in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Personen, umfasst der Kreis der Anspruchsberechtigten auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, Beschäftigte in bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen und die Rettungsdienste.

 

Aufgrund ihrer Steuerfreiheit unterliegt die Bonuszahlung grundsätzlich nicht der Beitragspflicht in der Zusatzversorgung.

 

Pflegebonus 2022

 

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten nach dem Pflegebonusgesetz einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren. Die Höhe der Bonuszahlung richtet sich nach bestimmten Kriterien und kann für Vollzeitbeschäftige in der Pflege bis zu 550 Euro betragen. Für den Pflegebonus gilt auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 b EStG.


Bezugsberechtigt sind auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, DRK-Schwesternschaften, ebenso Beschäftigte von Servicegesellschaften - sowohl in Krankenhäusern als auch in der Alten- und Langzeitpflege.

 

Auch dieser Pflegebonus unterliegt in der Regel nicht der Beitragspflicht in der Zusatzversorgung, soweit die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 b EStG gegeben ist.

 

 

06.07.2022

Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert

 

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben für weitere sechs Monate steuerfrei. Dies sieht das 4. Corona-Steuerhilfegesetz vor, dem der Bundesrat am 10. Juni zugestimmt hat. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden.

 

 

16.12.2021

Verlängerung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur erhöhten Hinzuverdienstgrenze

 

Die Zugangserleichterungen für die Kurzarbeit sowie der Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld wurden erneut verlängert, und zwar bis zum 31. März 2022.  

              

Auch im Jahr 2022 gilt die erhöhte Hinzuverdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen. Sie können weiterhin bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Dies gilt auch für Betriebsrentnerinnen und -rentner der EZVK.

 

Ab dem 1. Januar 2023 gilt voraussichtlich wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

 

 

30.06.2021

Bundesregierung verlängert Frist für erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld

 

Die Bundesregierung hat die Zugangserleichterungen für die Kurzarbeit verlängert. Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen, können den bis zum 31. Dezember 2021 befristeten erleichterten Zugang nutzen.

 

Dies regelt die „Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ vom 23. Juni 2021.

 

 

28.01.2021

Erhöhte Hinzuverdienstgrenze für 2021

 

Auch im Jahr 2021 gilt eine erhöhte Hinzuverdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen. Sie können in diesem Jahr bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Hinzuverdienstgrenze ganz. Diese Regelungen gelten auch für die Betriebsrentnerinnen und –rentner der EZVK.

 

Im Jahr 2020 wurde im Zuge der Corona-Krise erstmals eine erhöhte Hinzuverdienstgrenze von bis zu 44.590 Euro eingeführt. Ab dem 1. Januar 2022 gilt voraussichtlich wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

 

 

05.01.2021

Aktuelle Gesetzgebung zum Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie

 

Zwei neue Gesetze über den Bezug des erhöhten Kurzarbeitergeldes und über die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse sind verabschiedet worden:

 

  • Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz)
    Das erhöhte Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
    Ebenso werden die verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten bis 31.12.2021 verlängert.
  • Jahressteuergesetz 2020
    Die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert. 

Wir haben dementsprechend unser Infoblatt „Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Zusatzversorgung und die optionale Erhöhung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts“ aktualisiert. Sie finden es im Infokasten „PDF-Downloads“.

 

 

03.08.2020

Optionale Erhöhung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bei Kurzarbeit

 

Die Satzung der EZVK sieht grundsätzlich vor, dass steuerfreie Arbeitsentgelte nicht zusatzversorgungspflichtig sind. Die EZVK hat inzwischen befristet für die Zeit bis zum 31.12.2020 Abweichungen von diesem Grundsatz zugelassen.

 

Es besteht nun insbesondere die Möglichkeit, während der Corona-Pandemie auch steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden. Ebenfalls können auch für die Differenz zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, das arbeitsrechtlich ohne die Anordnung der Kurzarbeit maßgebend wäre, Pflichtbeiträge entrichtet werden.

 

Voraussetzung für diese Meldungen ist, dass die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Beteiligte, bei denen dies der Fall ist und die von der Option Gebrauch machen möchten, finden die entsprechende Regelung sowie das notwendige Antragsformular unter "Downloads" im Beteiligtenbereich („Thema Meldeverkehr" - "Allgemeine Informationen").

 

 

 

18.06.2020

Sozialschutzpaket II und Corona-Steuerhilfegesetz: Verbesserungen für Beziehende von Kurzarbeitergeld und für Waisen

 

Zwei neue Gesetze bringen Verbesserungen für Menschen in Kurzarbeit und für Waisen:

  • Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 29. Mai 2020
  • Ge­setz zur Um­set­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men zur Be­wäl­ti­gung der Co­ro­na-Kri­se
    (Co­ro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz) vom 5. Juni 2020

Folgende Regelungen wirken sich dabei auf die Zusatzversorgung aus:

 

Verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten

Wer in Kurzarbeit ist, kann bis zur Höhe des bisherigen Monatseinkommens Geld hinzuverdienen, ohne dass der Hinzuverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Diese verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeit gilt für alle Berufe und ist ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Der Hinzuverdienst ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit auch zusatzversorgungspflichtig.

 

Weiterzahlung von Waisenrenten

Waisenrenten werden weitergezahlt, wenn aufgrund der Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen. Dies gilt auch für die Waisenrenten der EZVK.

 

Erhöhtes Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld wird für alle diejenigen erhöht, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert wurde. Ab dem vierten Monat des Bezug – gerechnet ab März 2020 – erhalten sie 70 Prozent oder 77 Prozent (für Haushalte mit Kindern), ab dem siebten Monat 80 Prozent oder 87 Prozent (für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts. Diese Erhöhung ist bis längstens 31. Dezember 2020 befristet.

 

Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld sind steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Zuschuss und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und dass der Zuschuss zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet wird.

 

Auswirkungen auf die Zusatzversorgung der EZVK

Die Satzung der EZVK sieht grundsätzlich vor, dass steuerfreie Arbeitsentgelte nicht zusatzversorgungspflichtig sind. Bedingt durch die Corona-Pandemie stehen dem aktuell sowohl arbeitsrechtliche Regelwerke als auch direkte Wünsche von einigen Beteiligten entgegen. Derzeit prüft die EZVK deshalb intensiv die rechtlichen Voraussetzungen, die notwendig sind, um diesen Anforderungen und Wünschen zu entsprechen.

 

 

 

23.04.2020 

"Corona-Sonderprämie" ist nicht zusatzversorgungspflichtig

 

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise eine Sonderprämie, so ist diese kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne der EZVK-Satzung (§ 62 Abs. 3).

 

Die "Corona-Sonderprämie" ist ein einmaliger steuerfreier Zuschuss, den Arbeitgeber ihren Beschäftigten in Höhe von 1.500 Euro zahlen können. Möglich sind solche Zahlungen vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 (§ 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz). Die Sonderprämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden.

 

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zählen nicht als "Corona-Sonderprämie", sind also nicht steuerbefreit und damit zusatzversorgungspflichtig.

 

 

 

08.04.2020

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Zusatzversorgung

 

Die Bundesregierung hat eine Reihe von Maßnahmen auf den Weg gebracht, um Arbeitsplätze zu erhalten und das Funktionieren systemrelevanter Arbeitsbereiche sicherzustellen. Diese Maßnahmen wirken sich auch auf die Zusatzversorgung aus.

 

Konkret geht es dabei um folgende Themen, die wir im Folgenden näher erläutern:

  • Kurzarbeitergeld
  • Freiwillige Quarantäne und Beschäftigungsverbot
  • Erhöhte Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente

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07.04.2020

Zuverlässige Auszahlung der Betriebsrenten

 

Unsere Betriebsrentnerinnen und -rentner können sich in gewohnter Weise auf ihre regelmäßigen Rentenzahlungen verlassen. Die Überweisungen erfolgen seitens der EZVK weiterhin pünktlich und selbstverständlich ungekürzt. Der Dienstbetrieb läuft im Wesentlichen regulär weiter.

 

Die Betriebsrentnerinnen und -rentner können sich darüber hinaus mit Fragen gerne an unser Kommunikations-Center wenden: Telefon 06151 3301-0, E-Mail info(at)ezvk.de.

 

 

 

07.04.2020

Umfangreiches Krisenmanagement

 

Unsere Dienstleistungen sind für die beteiligten Arbeitgeber, Versicherten und besonders für die Rentnerinnen und Rentner auch und gerade in dieser Krisenzeit wichtig. Daher haben wir in den letzten Wochen umfassende Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um unsere Geschäftstätigkeit möglichst störungsfrei sicherzustellen. Der Regelbetrieb kann so im Wesentlichen in bewährter Weise fortgesetzt werden.

 

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